DEKRATEL

Urteile in der Telekommunikation und Internet

Diese Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar.

Letzte Änderung: Donnerstag, 30. Oktober 2003


Zeugenaussage von heimlichem Mithörer unverwertbar
Zeugenaussagen über den Inhalt heimlich belauschter Telefonate dürfen grundsätzlich nicht als Beweis für behauptete Ansprüche in Zivilprozessen berücksichtigt werden.

Zu niedriger Preis auf Internetseite: Kaufvertrag anfechtbar

Gericht untersagt ungewolltes Zusenden von Kurznachrichten auf Handy
LG Berlin: Rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

BGH: Kündigung langfristiger Wartungsverträge für Telefonanlagen möglich

Einwahl von betrügerischem Dialer muss nicht bezahlt werden

Grundsatzurteil: Telefonsex-Vertrag ist sittenwidrig
Ein Streit um Zahlungsausfälle zwischen Telefonsexanbietern endete heute vor Gericht mit einer Urteil zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

Unerbetene SMS-Werbung löst Unterlassungsanspruch des Empfängers aus
LG Berlin setzt die unaufgeforderte Werbung per SMS dem E-Mail- und Telefaxspamming gleich

Beeinträchtigung durch Mobilfunkantenne

Preisgabe eines E-Mail-Spamers

Kaskoversicherung: grob fahrlässiges Telefonieren mit Handy

Unzulässige Werbung mit "Sparvorwahl"


Gegen belästigende oder bedrohende Anrufe kann man sich wehren. Dazu dient ein Antrag beim entsprechenden Telekommunikationsunternehmen. Hinweise gibt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Joachim Jacob.


Oberverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im sog. "Handy-Prozeß" auf

Mobilfunkantenne und Meinungsfreiheit

Funkmast darf in Münster - Wolbeck nicht am vorgesehenen Standort errichtet werden

OVG bestätigt Baugenehmigung für Mobilfunkantenne - Nachbarklage abgewiesen

Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

Der Empfänger einer mutmaßlich überhöhten Telefonrechnung hat die Unrichtigkeit zu beweisen, wenn...

Es ist wettbewerbswidrig, Verdienstmöglichkeiten unter Angabe einer 0190-Telefonnummer anzubieten.

Für Dienstanbieter im Rahmen des Mobilfunknetzes gibt es keinen Anscheinsbeweis dafür, daß...

Die neuen Gebührentarife sind bezüglich der Tarifbereiche City und Region 50 wegen mißbräuchlicher Ausnutzung einer Monopolstellung nach § 138 Abs. 1 BGB (sittenwidriges Rechtsgeschäft) unwirksam.

Unwirksame Mobilfunk-AGB

Unwirksame Mobilfunk AGB

Zu kurz bemessene Kündigungsfrist in Mobilfunkvertrag

Unwirksame Mobilfunkklausel

Unwirksame AGB in Mobilfunkverträgen

Unzulässige Vertragsklauseln in Mobilfunk-Vertrag

Handy-AGB: unklare Gebührenregelung

Talkline: Werbung mit Selbstverständlichkeit

Entschädigung der Telekom für Telefonüberwachung

Es verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Persönlichkeitsrecht), wenn jemand Telefongespräche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber heimlich mithört...

Ein Asylbewerber, der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen muß, hat – sofern über ein Nottelefon eine Verbindung zur Polizei hergestellt werden kann – keinen Anspruch darauf, daß ein nur für ihn zugängliches Telefon installiert wird...,

Wenn ein Ehepartner auswärts arbeitet und deshalb eine zweite Wohnung braucht, kann er in den Wochen, in denen er nicht nach Hause fährt, die Kosten für Telefonate mit seiner Familie als Werbungs-kosten geltend machen...,

Krankenkasse soll Telefaxgerät für eine Taube finanzieren

Wartungsfirma ist für die Datensicherung verantwortlich

Ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung "Yellow Phone" Auskünfte über Gewerbetreibende anbietet,...

CD-ROM "Telefonauskunft" verletzt nicht das Urheberrecht

Schadenersatzforderung wegen Zusicherung "ins Blaue hinein"

Geschäftsbedingungen der Mobilfunknetzbetreiber

Angst vor elektromagnetischen Strahlungen

Der Vertrag mit einem Mobilfunkunternehmen kann vorzeitig gekündigt werden, wenn...

Ein Betriebsrat kann verlangen, daß ihm der Arbeitgeber ein eigenes Telefaxgerät zur Verfügung stellt, wenn...

Ohne Sendebericht kein Fax

Werbung per Telefax - Gegenüber Geschäftsleuten unzulässig

Fax-Sendeprotokolle - Telefax nicht sicherer als ein Brief?

Beweiskraft des Fax-Protokolls

Internet und Anwalt

Neues vom Zahnarzt im Internet - Zahnarzt verstößt gegen das Werbeverbot

Verkäufer verlangt nach Jahren Geld für Wartungsvertrag

Telefonnummer 0180/5

Klage Eins wegen falscher Telefonrechnung

Klage zwei wegen falscher Telefonrechnung

Beim Kauf von Hardware und Standardsoftware beginnt die sechsmonatige gesetzliche Gewähr-leistungsfrist erst dann zu laufen, wenn...

Falscher Eintrag in das Fernsprechbuch

Handy-Kauf und Netzkartenvertrag als einheitliches Geschäft

Kündigung eines Mobilfunkvertrsges wegen "Nichterreichbarkeit"

Rechtsberatung per Telefon

Telefonanlagenmietvertrag, Kündigung

Abruf von Adressen über Telefonnummern

Haftung der Telekom bei Änderung einer zugeteilten Telefonnummer:

Beweisführung bei überhöhter Telefonrechnung

Nachweis der Richtigkeit einer Telefonrechnung

Vergütungsanspruch nach Kündigung eines Telefonwartungsvertrages

Urheberrechtsvergütung für Telefaxgeräte

Kostenlose Onlinestunden zulässig

Internetnutzung zum Festpreis

Telefonkarten haben kein Verfallsdatum

Keine Irreführung durch Internetauktion

Verwechslungsgefahr durch Domain !intershopping.com"

Problematischer Vertragsschluss bei Internetauktion

Zulässige E-Mail-Werbung

Virtuelles Hausverbot im Internet

Haftung eines Providers für illegales Musikangebot

Wettbewerbsverstoß durch Internetwerbung

Bundesgerichtshof entscheidet über Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

Baugenehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Basisstation für ein Mobilfunknetz

Bloße Registrierung einer namensgleichen Internet-Domain ist noch keine unzulässige Kennzeichenbenutzung

Pfändung von Domainnamen


Zeugenaussage von heimlichem Mithörer unverwertbar

Zeugenaussagen über den Inhalt heimlich belauschter Telefonate dürfen grundsätzlich nicht als Beweis für behauptete Ansprüche in Zivilprozessen berücksichtigt werden.

KARLSRUHE. D (Freitag, 25. April 2003) ie durch das heimliche Mithören verursachte Verletzung des Persönlichkeitsrechts wird nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass sich die andere Prozesspartei damit angeblich nötige Beweismittel beschaffen will.

 Mit seinem Urteil stärkte der BGH erneut das Recht am gesprochenen Wort. In dem Fall war es um Darlehen in Höhe von insgesamt 92 032 Euro gegangen, die der Kläger im Ausgangsverfahren einer Freundin gewährt hatte. Auf schriftliche Belege hatten die Beteiligten wegen ihrer damals guten Freundschaft verzichtet. Als er das Geld zurück haben wollte, bestritt die Frau den Erhalt. Bei Gericht trug der Kläger schließlich vor, auf Anraten seines Anwalts habe er daher mit ihr telefoniert. Der Anwalt habe das Gespräch dann heimlich über eine Mithöreinrichtung belauscht.

 Das Landgericht Koblenz wies seine Zahlungsklage ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vernahm den Anwalt als Zeugen über den Inhalt des Telefonats und verurteilte die Frau unter anderem auf Grundlage dieser Aussage zur Zahlung von 87 942 Euro. Gegen die Verwertbarkeit der Aussage bestünden keine Bedenken, hieß es dazu. Das Interesse des Klägers an der Beweisführung überwiege die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Frau.

 Auf die Revision der Beklagten hin hob der elfte Zivilsenat das OLG-Urteil jetzt auf. Unter Verweis auf zahlreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des BGH stellte der Senat erneut klar, dass ein Mensch selbst darüber bestimmen können muss, wem der Inhalt seines Gesprächs zugänglich wird. Dabei sei es unbeachtlich, welchen Inhalt das Gespräch habe, oder ob besondere Vertraulichkeit vereinbart worden sei. Das heimlich mitgehörte Telefonat verletze die Frau daher in ihrem Recht am gesprochenen Wort und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

 Auch die Abwägung zwischen ihrem Grundrecht und den Interessen des Klägers rechtfertigten den Eingriff in die Rechte der Beklagten nicht. Zwar mag der Verzicht auf Quittungen menschlich nachvollziehbar sein, die spätere Rechtsverletzung legitimiere dies jedoch nicht.

AKTENZEICHEN: BGH: XI ZR 165/02

Zu niedriger Preis auf Internetseite: Kaufvertrag anfechtbar

Frankfurt/Main (Freitag, 25. April 2003) Ein Kaufvertrag über Waren, die auf einer Internetseite wegen eines Computerfehlers zu einem viel zu geringen Preis angeboten wurden, kann vom Verkäufer angefochten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Kauf zunächst in einem automatisierten Verfahren per E-Mail dem Kunden gegenüber bestätigt hat. Diese Grundsätze gehen aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor (Az. 9 U 94/02).

Das Gericht wies damit die Klage des Käufers eines Computers und eines Monitors auf Herausgabe der beiden Gegenstände ab. Der Kläger hatte die beiden Geräte zu einem Gesamtpreis von rund 100 Euro gekauft. Er hatte die Angebote auf der Internetseite des Händlers entdeckt. Unmittelbar nach der Bestellung war ihm diese auch durch eine E-Mail des Händlers bestätigt worden. Der Haken an der Sache: Beide Geräte hätten zusammen mehr als 7000 Euro kosten sollen. Wegen eines Computerfehlers war auf der Internetseite jedoch ein falscher Preis zu lesen.

Anders als der Kläger, der die Lieferung der beiden Geräte zu dem «ausgedruckten» Preis verlangte, meinte das OLG, der Verkäufer könne den Kaufvertrag wegen des Übermittlungsfehlers anfechten. Denn es sei klar, dass ein solcher Preisnachlass nicht gewollt gewesen sei. Die im automaiisierten Verfahren dem Kläger zugegangene Bestätigung werteten die Richter daher insoweit als unerheblich.

Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor (Az. 9 U 94/02).

Gericht untersagt ungewolltes Zusenden von Kurznachrichten auf Handy

LG Berlin: Rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

(Mittwoch, 05. März 2003) Das ungewollte Zusenden von Kurznachrichten (SMS) auf ein Handy verletzt den Empfänger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das bestätigte das Landgericht Berlin (LG) in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung vom 14.1.2003 (Az. 15 O 420/02). Im Fall hatte sich ein Verbraucher in einem Internetangebot zur Teilnahme an Abstimmungen per SMS angemeldet, anschließend unaufgefordert aber auch Kurzmitteilungen mit Werbung erhalten. Er erhob deswegen Klage gegen den Betreiber des Internetangebots, den Versender der Werbung und das Unternehmen, das den Versand der Werbung in Auftrag gegeben hatte. Das LG gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einem Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Zusenden der SMS greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers sein. Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig, wenn der Empfänger nicht ausdrücklich in den Empfang eingewilligt habe oder ausnahmsweise mit seinem mutmaßlichen Einverständnis gerechnet werden könne. Der Auffassung der Beklagten, das Versenden der SMS sei zulässiger Briefwerbung zu vergleichen, folgten die Richter nicht. Eine Kurznachricht stelle ein erheblich stärkeres Eindringen in die Privatsphäre dar als eine Briefsendung. Der Eingang einer SMS werde regelmäßig durch einen Signalton gemeldet. Außerdem müsse der Empfänger die Kurznachricht öffnen, um ihren Absender feststellen zu können. Schließlich drohe auch ein "Überlaufen" des begrenzten Empfangsspeichers des Handy, der nur für eine bestimmte Anzahl von Kurznachrichten Platz biete. Der Versand von SMS sei deshalb dem ebenfalls nur nach vorherigem Einverständnis zulässigen Telefon-, Telefax- oder E-Mail-Marketing vergleichbar.

 Urteil des LG Berlin v. 14.1.2003 (Az. 15 O 420/02)

BGH: Kündigung langfristiger Wartungsverträge möglich

Der Ausschluss eines Kündigungsrechts bei langfristigen Wartungsverträgen ist nicht immer wirksam.

(Samstag, 01. März 2003) Dies geht aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az. X ZR 220/01) des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor, die jetzt von der Anwaltskanzlei Härting zum Download bereitgestellt wurde.

Ein Unternehmer hatte eine Telefonanlage gekauft und einen Wartungsvertrag geschlossen, der im Kleingedruckten eine zehnjährige Laufzeit vorsah.

Als die monatliche Wartungsgebühr von 204 DM auf 233 DM erhöht wurde, kündigte er den Vertrag und stellte die Zahlungen ein. Der Fall ist typisch für die Situation von Unternehmen, die auf moderne Technik angewiesen sind. Ob Telefonanlage, EDV oder Fahrstuhl -- die Wartung ist für die Lieferanten meist ein besseres Geschäft als die Erstausstattung. Fünf- bis zehnjährige Laufzeiten bei Wartungsverträgen sind branchenüblich. Das führt manchmal dazu, dass der Kunde die Wartungskosten noch jahrelang weiter bezahlen muss, obwohl er die Anlage längst durch eine modernere ersetzt hat.

Der BGH hat die vorzeitige Kündigung für wirksam erklärt.

Begründung: Die Kombination von zehnjähriger Laufzeit und Preiserhöhungsrecht im Kleingedruckten stelle eine "unangemessene Benachteiligung" des Vertragspartners dar und sei daher unwirksam. Rechtsanwalt Niko Härting kommentierte: "Das Urteil erleichtert den Ausstieg aus langfristigen Wartungsverträgen. Auch wenn es sich um eine Einzelfall-Entscheidung handelt, setzt das Urteil neue Maßstäbe für den Ausschluss des Kündigungsrechts."
Aktenzeichen XZR 220/01

Grundsatzurteil: Telefonsex-Vertrag ist sittenwidrig

Ein Streit um Zahlungsausfälle zwischen Telefonsexanbietern endete heute vor Gericht mit einer Urteil zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

(Dienstag, 28. Januar 2003) Die Klägerin ist eine Hamburger Telefonsex-Firma, die Beklagte ein Münchner Telekommunikationsnetzbetreiber. Christian Ottman, Sprecher des Landgerichts: "In einem für die weitere Abrechnung erforderlichen Grundurteil hat die Kammer entschieden, dass der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Die Telefonkunden werden nämlich planmäßig mit den Gebühren für eine teure internationale Verbindung belastet, ohne dass eine solche tatsächlich hergestellt und vom Kunden genutzt wird."

Die Parteien hatten im Jahr 2001 vertraglich einen International Telefon Call (ITC)-Dienst vereinbart, den die Beklagte für die Klägerin einrichtete und betrieb und den die Klägerin ihrerseits als Telefonsex-Service-Anbietern zur Verfügung stellte. Die Telefon-Endkunden wurden dabei über die Vorwahl 01055 und eine weitere Vorwahlnummer für Guinea/Westafrika auf vorher fest gelegte innerdeutsche Telefonnummern weitergeleitet. Die Gespräche wurden als Auslandsgespräche mit brutto 4,44 DM pro Minute in Rechnung gestellt. Da es unter anderem wegen Kundenbeschwerden zu hohen Forderungsausfällen kam, stritten die Parteien vor Gericht darum, wer diese Ausfälle übernehmen muss.

Die Parteien hätten dabei bewusst die im Kundenbewusstsein als teuer angesehenen 0190-Nummern durch eine allgemein für günstig gehaltene Call-by-Call Rufnummer ersetzt, so der Sprecher weiter: Diese von den Parteien selbst intern als "International Trik with 01055" qualifizierte Vorgehensweise kann nach Ansicht des Gericht keine Grundlage eines Geschäftes sein.

Einwahl von betrügerischem Dialer muss nicht bezahlt werden

Das Kammergericht Berlin hat in zweiter Instanz eine Klage von Berlikomm zurückgewiesen. Der Berliner Telefonie-Carrier hatte die Mutter eines 16-jährigen Kindes verklagt, weil diese einen Posten auf der Telefonrechnung von 16.992 Mark (8688 Euro) nicht bezahlen wollte, der durch Einwahlen eines 0190-Dialers verursacht worden war.

Damit hat die Richterin das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin vom Juli 2001 in der Berufungsverhandlung (Az 26.U.205/01) aufgehoben. 

Der damals 16-jährige Sohn hatte ohne Wissen der Mutter einen Dialer auf seinem per ISDN an Internet angeschlossenen PC installiert und danach mit der Deinstallations-Routine das Programms scheinbar wieder entfernt. Dennoch hatte sich der Dialer versteckt weiterhin eingewählt. Als Nachweis hierfür genügten dem Gericht offensichtlich mehrere Screenshots, die im Nachhinein angefertigt wurden.

Nach Ansicht der Mutter lag eine arglistige Täuschung durch den Software- beziehungsweise Dienstanbieter vor. Erschwerend kam hinzu, dass aufgrund von Schwierigkeiten bei der Buchhaltung Berlikomm erst nach drei Monaten die erste Rechnung zu dem neuen Telefonanschluss stellte. Die Mutter hatte also keine Möglichkeit, den Anschluss zu kontrollieren und damit weiteren Schaden abzuwenden.

Welche Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle diese zweitinstanzliche Entscheidung haben wird, kann erst ermittelt werden, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Christlieb Klages, der Rechtsanwalt der Mutter, zeigte sich erleichtert über die Entscheidung: "Wir haben hart gekämpft. Ich glaube, von dem Urteil könnte eine Signalwirkung ausgehen." Das Kammergericht hat eine Revision zugelassen. Berlikomm kündigte bereits an, den Fall vor den Bundesgerichtshof bringen zu wollen. Für eine Stellungnahme war das Unternehmen am heutigen Abend nicht mehr zu erreichen.

Unerbetene SMS-Werbung löst Unterlassungsanspruch des Empfängers aus

LG Berlin setzt die unaufgeforderte Werbung per SMS dem E-Mail- und Telefaxspamming gleich

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 14.01.2003 einen Internetdiensteanbieter, der seinen Kunden den kostenlosen Versand von SMS anbietet, verurteilt, es zu unterlassen, dem Nutzer dieser Dienstleistung fortan eigene oder fremde Werbung per SMS zuzusenden.

Der Nutzer der Gratis-SMS hatte sich auf den Internetseiten mit seiner Mobilfunknummer registrieren lassen und daraufhin eine kostenlose SMS versandt. In der Folgezeit erhielt er von einem Kooperationspartner der Beklagten Werbung per SMS auf sein Mobiltelefon. Zwar hatte der Nutzer bei der Registrierung auf den Seiten des Internetanbieters die Allgemeinen Geschäftsbedingungen per Mausklick akzeptiert. In diesen AGB war jedoch nur unzureichend, nämlich schwer auffindbar an versteckter Stelle und vor allem verklausuliert formuliert auf die Weitergabe der Rufnummer zu Werbezwecken hingewiesen worden. Ein Einverständnis des Nutzers mit dem Erhalt von Werbe-SMS lag somit nicht vor.

Eine unerwünschte Werbe-SMS ist nach Auffassung des Landgerichts der unerbetenen E-Mail- bzw. Faxwerbung gleichzusetzen mit der folge, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Wie im Falle der E-Mail- und Faxwerbung könne der Inhaber eines Mobiltelefons den erstmaligen Zugang von Werbung per SMS nicht entgegenwirken. Insofern ergebe sich auch hier der maßgebliche Unterschied zur Briefkastenwerbung. Zwar würden dem Empfänger keinerlei Kosten durch den Erhalt der Werbe-SMS entstehen, jedoch sei auch das Kostenargument im Falle der E-Mail- und Faxwerbung sekundär, da – wie Gerichte bereits festgestellt haben - die Kosten einer einzelnen empfangenen E-Mail verschwindend gering sind.

Gegen belästigende oder bedrohende Anrufe kann man sich wehren. Dazu dient ein Antrag beim entsprechenden Telekommunikationsunternehmen. Hinweise gibt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Joachim Jacob.

Jeder, der durch Anrufe bedroht oder belästigt wird, kann bei seinem Telekommunikationsunternehmen einen Antrag auf Mitteilung bei ihm ankommender Verbindungen stellen (so genannte "Fangschaltung"). Dieser Antrag muss schriftlich für die Zukunft gestellt werden und schlüssig darstellen, woraus sich für den Betroffenen eine Bedrohung oder Belästigung ergibt. Bevor ihm diese Verbindungen und die Inhaber der Anschlüsse bekannt gegeben werden, muss der Antragsteller außerdem noch die entsprechenden Anrufe eingrenzen, um so sicherzustellen, dass wirklich nur die belästigenden oder bedrohenden Anrufe mitgeteilt werden. Das Unternehmen hat dem Antragsteller dann Namen, Anschrift und Telefonnummer der Person mitzuteilen, von deren Anschluss die im Rahmen der Fangschaltung ermittelten Anrufe ausgegangen sind. Falls diese Person nicht in einem Kundenverzeichnis eingetragen ist, unterbleibt die Mitteilung der Telefonnummer.

Falls der Kunde der "gefangenen" Nummer bei einem anderen Telekommunikationsunternehmen Kunde ist, hat dieses die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um den Antragsteller zu informieren (netzübergreifende Auskunft). So ist sichergestellt, dass der Kunde sich nicht selbst an verschiedene Diensteanbieter wenden muss, um zu erfahren, von wem die Belästigung ausgeht.

Wichtig bei diesem Verfahren ist auch, dass der Inhaber des gefangenen Anschlusses nachträglich darüber zu unterrichten ist, dass er im Rahmen einer Fangschaltung gefangen wurde. Auf diese Information kann nur verzichtet werden, wenn der Antragsteller einer Fangschaltung schriftlich schlüssig vorträgt, dass ihm aufgrund dieser Benachrichtigung wesentliche Nachteile entstehen. (Rechtsgrundlage: § 89 Abs. 2 Nr. 3b TKG, § 10 TDSV)

Oberverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im sog. "Handy-Prozeß" auf

Das Oberverwaltungsgericht hat heute in der Berufungsinstanz die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der zur Erstattung von Abschleppkosten herangezogen worden war. Der Autofahrer hatte sein Fahrzeug verbotswidrig vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt und dadurch u.a. den Durchgang für Fußgänger blockiert. Im Fahrzeug hatte er auf dem Armaturenbrett gut sichtbar einen Zettel mit seiner Handy-Nummer hinterlassen und dem Zusatz "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort". Dennoch ließ die Polizei den Wagen abschleppen und belastete den Kläger mit den Kosten des Abschleppvorgangs. Nachdem der Autofahrer in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich war (AZ : 3 VG 268/2000), war die Polizei in die Berufung gegangen. Über sie wurde heute verhandelt und entschieden.

Der Vorsitzende Richter hat die Entscheidung am Schluss der Sitzung kurz mündlich begründet und dabei im wesentlichen ausgeführt, dass die Polizei grundsätzlich eine entsprechende Nachricht eines Autofahrers in seinem Fahrzeug zu beachten habe und einen Anrufversuch machen müsse. Die für alle in Betracht kommenden Fälle, im Handschuhfach bereitgehaltene Mitteilung "Komme sofort" ist aber zu unbestimmt und reicht daher nicht aus. Aus der Mitteilung müsse außerdem hervorgehen, wo sich der Autofahrer wann konkret aufhalte, damit einzuschätzen sei, wie lange es dauern werde, bis das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug entfernt sei. Hierfür komme nur ein Zeitraum von ca. 5 Min. in Betracht. Ansonsten sei das Abschleppen durch die Polizei zulässig.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Da das Oberverwaltungsgericht die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen hat, besteht nur die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

(Quelle: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 14.08.2001)

Der Empfänger einer mutmaßlich überhöhten Telefonrechnung hat die Unrichtigkeit zu beweisen, wenn...

...die kaufmännische wie die technische Überprüfung keinen Anhaltspunkt für einen Fehler auf Seiten der Telekom erbracht hat

Der Entlastungsbeweis gelingt, wenn der Empfänger darlegen kann, daß er im Rechnungszeitraum nicht zu Hause war und niemand anderes das Telefon benutzt haben könnte. Desweiteren gelingt der Entlastungsbeweis, wenn die Rechnung so hoch ist, daß es kaum möglich ist, soviel zu telefonieren (z.B. 18.000 DM in 4 Tagen).

LG Karlsruhe 1999-01-27 3 O 329/98

Mobilfunkantenne und Meinungsfreiheit

Die für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 21. Zivilkammer hatte über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, mit der den Beklagten die Verbreitung eines Flugblattes verboten werden sollte, in dem vor gesundheitlichen Gefahren infolge einer Mobilfunkantenne gewarnt werden sollte. 

Der Kläger betreibt eine Gastwirtschaft in München, auf deren Dach eine Mobilfunkantenne installiert ist; die Beklagten teilten dem Kläger mit, dass sich in der Nachbarschaft eine Bürgerinitiative gebildet habe, die beabsichtige, auf die Strahlengefahr dieser Antenne hinzuweisen, wenn er den Gefahrenherd nicht unverzüglich beseitige. Der Kläger wertete dies als Boykottaufruf, der auf unwahre Behauptungen gestützt wird und deshalb gerichtlich zu untersagen sei.  Das Gericht wies den Antrag nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zurück. Es ging davon aus, dass die angegriffenen Äusserungen keine reine Tatsachenbehauptungen darstellten, sondern Meinungsäusserungen, die vom Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt sind. Bei einer Vermischung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäusserungen sei darauf abzustellen, ob im Vordergrund ein Bericht über einen tatsächlichen Vorgang steht oder eine subjektive Meinungsäusserung. Letzters sei bei dem beabsichtigten Flugblatt anzunehmen, da die subjektive Annahme einer von der Antenne ausgehenden Gesundheitsgefahr den Schwerpunkt der Äusserung darstellt. Es sei den Beklagten unbenommen, den Standpunkt einzunehmen und zu vertreten, auch Strahlenwerte, die unter den amtlichen Grenzwerten liegen, seien bedenklich (Az.: 21 O 15712/01).

(Quelle: Landgericht München I, Pressemitteilung v. 20.11.2001)

Funkmast darf in Münster - Wolbeck nicht am vorgesehenen Standort errichtet werden

Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. Februar 2001 in einem Eilverfahren entschieden.

Die Stadt Münster hatte einem Telekommunikationsunternehmen die Baugenehmigung zur Errichtung eines (ohne die auf die Mastspitze aufgesetzte Antenne) 45 m hohen Funkmastes nebst Betriebsraum erteilt. Gegen diese Genehmigung hatten Eigentümer eines Nachbargrundstücks Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Münster die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Diesem Antrag hatte das Verwaltungsgericht am 25. Januar 2001 stattgegeben. Die dagegen von der Stadt Münster erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Es spreche Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen die baurechtlichen Vorschriften über die Abstandsfläche rechtswidrig sei. Die Abstandsfläche ist die Fläche, die zum Nachbargrundstück hin von Bebauung freizuhalten ist. Die Ansicht der Stadt Münster, die Vorschriften über die Einhaltung einer Abstandsfläche seien nicht anwendbar, jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Abweichung von diesen Vorschriften vor, treffe nicht zu. Vielmehr sei von einer kreisförmigen Abstandsfläche um den runden Funkmast auszugehen, deren Tiefe sich nach der Höhe des Funkmastes bestimme und die sich damit auf das Grundstück der Nachbarn erstrecke. Unter diesen Umständen überwiege das Interesse der Nachbarn, die Errichtung des Funkmastes zu verhindern, das Interesse der Bauherrin und das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb des Funkmastes.

Aktenzeichen: 7 B 214/01

(Quelle: Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 05.03.2001)

OVG bestätigt Baugenehmigung für Mobilfunkantenne - Nachbarklage abgewiesen

Bei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte müssen Nachbarn den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage dulden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.

Im Außenbereich einer Gemeinde im Westerwaldkreis unterhält die Telekom schon seit Jahren einen Sendemast. Sie erhielt nun die Genehmigung, dort eine Feststation für das Funktelefonnetz D 1 zu installieren, zu diesem Zweck den Antennenträger zu erhöhen und eine Kunststoffbox für technische Einrichtungen aufzustellen. Gegen diese Genehmigung wendete sich ein Nachbar, dessen Wohnhaus ungefähr 20 m neben der Funkübertragungsstelle steht. Er befürchtete gesundheitliche Schäden durch den von der Anlage ausgehenden Elektrosmog: So leide er schon jetzt, wenn er sich ganztags in seinem Haus aufhalte, an Herzrhythmusstörungen und an einem Tinnitus. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab, und auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht blieb der Kläger erfolglos.

Die Anforderungen an die Errichtung und die Beschaffenheit von Hoch- und Niederfrequenzanlagen seien gesetzlich im Einzelnen geregelt, betonten die Richter. Diese Grenzwerte beruhten unter anderem auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Deutschen Strahlenschutzkommission. Im vorliegenden Fall seien diese Grenzwerte eingehalten; der Abstand der Sendeanlage zum Wohnhaus des Klägers sei sogar größer als gefordert. Dass die gesetzlichen Schutzvorkehrungen unzulänglich wären, lasse sich derzeit nicht feststellen. Denn es gebe keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die für den vom Kläger behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb der Mobilfunkstation und gesundheitlichen Beschwerden sprächen. Deshalb seien die gesetzlichen Grenzwerte bis auf weiteres zu beachten und anzuwenden, befand das Oberverwaltungsgericht.

Aktenzeichen: 1 A 10382/01.OVG

(Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung Nr. 35/2001 v. 11.09.2001)

Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

Die Deutsche Telekom AG (Telekom) ist dazu verpflichtet, Wettbewerbern in dem Markt um Telekommunikationsleistungen für Endkunden einen "entbündelten Zugang" zu den Teilnehmeranschlussleitungen in ihren Ortsnetzen zu gewähren ("Zugriff auf den blanken Draht"). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute in zwei Verfahren entschieden, in denen es um die Rechtmäßigkeit des Einschreitens der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation gegen die Telekom im Wege der Missbrauchsaufsicht ging. Die Telekom war lediglich bereit gewesen, ihren Wettbewerbern Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen in Verbindung mit übertragungstechnischen Einheiten zu gestatten, welche eine Modifizierung des Datendurchsatzes durch Kanalisierung oder Kapazitätsbegrenzung bewirkt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht sah es als gegeben an, dass die Telekom auf den hier maßgeblichen Märkten der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit marktbeherrschend ist und sie allein flächendeckend in der gesamten Bundesrepublik über ein Teilnehmeranschlussleitungsnetz aus Kupferdoppeladern bzw. Glasfasern verfügt. Die Telekom hat als umgewandeltes ehemaliges Staatsunternehmen das Eigentum an ihren Telekommunikationsanlagen auf der Grundlage des Art. 87 f des Grundgesetzes erlangt. Mit dieser im Jahre 1994 in das Grundgesetz eingefügten Bestimmung sollte die Entwicklung eines privatwirtschaftlichen Telekommunikationsmarktes angestoßen werden, auf dem ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb herrscht. Diese Zielsetzung nimmt das Telekommunikationsgesetz auf. Es will einen Wettbewerb auf den maßgeblichen Kommunikationsmärkten herbeiführen, der am Ende ohne staatliche Regulierung fortbestehen kann. Seine an marktbeherrschende Unternehmen adressierten Regelungen des besonderen Netzzugangs und der Missbrauchsaufsicht dienen der Verwirklichung dieser Zielsetzung. Es gehört daher zu den Pflichten der Telekom, den Wettbewerbern Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen in einer Weise zu gewähren, dass diese eine unternehmerische Dispositionsfreiheit bei der Ausgestaltung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden erhalten, die derjenigen der Telekom vergleichbar ist. Das schließt die Möglichkeit einer eigenen Definition der zu erbringenden Übertragungsleistung und des Einsatzes eigener Übertragungstechnik durch den Wettbewerber ein.

Entscheidung vom 25.04.2001 - 6 C 6.00, 6 C 7.00

Es ist wettbewerbswidrig, Verdienstmöglichkeiten unter Angabe einer 0190-Telefonnummer anzubieten.

Ein Unternehmen inserierte mit folgendem Text in Zeitungen: "Telefonverdienst von zu Hause, selbstg. Anrufannahme! Tel. 0190....(2 Sek./12 Pf.)" Wer diese Nummer anrief, hörte einen Anrufbeantworter mit einem betont langsam gesprochen Ansagetext ab. Erst nach längerer Zeit kam der Hinweis daß es sich um selbständige Arbeit handele, d.h. daß man ein Gewerbe anmelden müsse. Näheres könne man erfahren, wenn man für DM 10 schriftliche Unterlagen unter einer bestimmten Adresse anfordere. Dies war alles, was die Ansage an Informationen enthielt. Das Landgericht Karlsruhe stellte fest, daß diese Werbung wettbewerbswidrig sei, weil sie Interessenten in die Irre führe. Sie wecke Erwartungen, die sie durchweg nicht erfülle. Ein durchschnittlicher Interessent erwarte, daß ihm unter der Rufnummer eine Verdienstmöglichkeit oder jedenfalls deren Vermittlung angeboten werde. Außerdem stelle er sich vor, daß ihm eine Stelle als Arbeitnehmer, keinesfalls als Selbständiger, angeboten werde. Statt jedoch Informationen über eine Arbeitsstelle zu bekommen, höre der Interessent nur eine lange, nichtssagende Ansage ab - gegen hohe Telefongebühren, von denen ein erheblicher Teil als Honorar an das werbende Unternehmen fließt.

LG Berlin 1996-02-16 5 O 68/95

Für Dienstanbieter im Rahmen des Mobilfunknetzes gibt es keinen Anscheinsbeweis dafür, daß...

...die automatische Gebührenfassung richtig arbeitet, wenn innerhalb kurzer Zeit so hohe Gesprächskosten entstanden sind, daß die Möglichkeit teurer Auslandsgespräche nicht wahrscheinlicher ist, als die einer fehlerhaften Gebührenerfassung.

In einem solchen Fall kann sich der Anbieter auch nicht darauf berufen, zur Löschung der Telefondaten aus Gründen des Datenschutzes verpflichtet gewesen zu sein.

Die neuen Gebührentarife sind bezüglich der Tarifbereiche City und Region 50 wegen mißbräuchlicher Ausnutzung einer Monopolstellung nach § 138 Abs. 1 BGB (sittenwidriges Rechtsgeschäft) unwirksam.

Zu diesem Ergebnis kommt Professor Dr. Lutz Michalski in einem Aufsatz der Zeitschrift "Betriebs Berater". Zum einen begründet er dies damit, daß die Ortstarife im internationalen Vergleich weit über dem Durchschnitt lägen. In den USA, wo die Monopolstellung einer Telefongesellschaft schon lange aufgehoben wurde, seien Ortsgespräche (bis zu 3 km) für Privatkunden sogar kostenlos, bei einer nicht wesentlich abweichenden Grundgebühr. Ein weiteres Indiz für die Sittenwidrigkeit der Tarife sei die Tatsache, daß die Telekom bereits für jede angefangene Tarifeinheit 12 Pfennig berechne, bei ausländischen Telefongesellschaften diese Abrechnung meistens pro Sekunde geschieht. Da ein Gespräch selten eine Tarifeinheit dauert, zahle der Kunde somit immer mehr, als er tatsächlich telefoniert hat. Diese beiden Punkte sprechen nach der Ansicht von Prof. Dr. Michalski für eine Ausnutzung der Monopolstellung der Deutschen Telekom und somit für die Sittenwidrigkeit der Telefontarife.

Unwirksame Mobilfunk-AGB

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte in einer Entscheidung gleich mehrere Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunknetzbetreibers für unwirksam:

  1. Rücktrittsrecht des Betreibers für den Fall mangelnder Kreditwürdigkeit des Kunden, wenn dieser nicht erkennen kann, nach welchen Kriterien seine Kreditwürdigkeit geprüft wird.
  2. Haftungsbegrenzung des Betreibers hinsichtlich solcher Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit Mobilfunkdienstleistungen ausländischer Netzbetreiber entstehen, wenn der inländische Betreiber seinem Kunden das Telefonieren im Ausland ermöglicht.
  3. Sofortige Fälligkeit aller Forderungen auch dann, wenn der Kunde nur mit Kleinbeträgen in Verzug gerät.
  4. Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden in einem Jahr ab Kenntniserlangung und innerhalb von drei Jahren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis.
  5. Nutzung von personenbezogenen Kundendaten nach Belieben des Betreibers.
  6. Erhebung eines Zusatzentgelts für den Fall, daß der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.10.1996

Unwirksame Mobilfunk AGB

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erklärte auf Klage der Verbraucherschutzzentrale Berlin gleich eine Reihe von Vertragsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines großen Mobilfunkunternehmens für unwirksam.

Beim Verlust ihrer Netzkarte haften Handynutzer nur dann für anfallende Gebühren, wenn ihnen beim Verlust des Gerätes oder des Geheimcodes Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Gebühren bis zum Eingang der Sperrmeldung in voller Höhe ist daher unwirksam.

Unwirksam ist ferner eine Vertragsklausel, wonach sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden nach einer Frist von drei Jahren erlöschen. Schließlich wurden Vertragsklauseln beanstandet, wonach der Kunde eine Reklamation der Rechnung innerhalb eines Monats geltend machen muß und die mit der Aushändigung der Netzkarte bekanntgegebene Rufnummer erst nach Ablauf der Probezeit verbindlich wird.

Urteil des OLG Schleswig Holstein vom 15.05.1997
2 U 37/96

Zu kurz bemessene Kündigungsfrist in Mobilfunkvertrag

In den Geschäftsbedingungen des Betreibers des C-Mobilfunkdienstes war eine Kündigung des Vertrages zum Schluß eines jeden Werktags mit einer Frist von sechs Werktagen vorgesehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt diese kurze Kündigungsfrist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam.

Zugleich stellte das Gericht jedoch fest, daß dem Mobilfunkbetreiber das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde zugestanden werden muß. Als wichtiger Grund wurde im vorliegenden Fall der fristgerechte Widerspruch des Kunden gegen eine zulässige Tarifänderung angesehen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.02.1997 22 U 149/96 NJW-RR 1997, 889

Unwirksame Mobilfunkklausel

Zunehmend werden Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Mobilfunkanbietern von den Gerichten beanstandet.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte die von einem Mobilfunkanbieter verwendete Klausel, wonach dieser "bei Nichtbeachtung der Gebührenrechnung fünf Werktage nach Rechnungsstellung" berechtigt ist, den Mobilfunkanschluß bis zum Eingang der fälligen Gebühren zu sperren, für unwirksam.

Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.05.1997 2 U 42/96 MDR 1997, 810

Unwirksame AGB in Mobilfunkverträgen

Das Landgericht Düsseldorf erklärte gleich mehrere Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, die in D2-Privat-Mobilfunkverträgen Verwendung finden. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vertragsklauseln:

Rücktrittsklausel

Nach den von vielen Mobilfunkanbietern verwendeten AGB sind diese berechtigt , innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Annahme des Auftrages von dem Vertrag zurückzutreten, wenn begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen.

Das Gericht hielt diese Begründung für viel zu unklar und zu wenig bestimmt, weil nicht klar sei, wie die Kreditwürdigkeit geprüft werde und unter welchen Voraussetzungen begründetete Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Kunden bejaht würden.

Einzugsermächtigungsklausel

Auch in der Formulierung, wonach die Rechnungsbeträge per Lastschrift vom Konto des Kunden eingezogen werden, sah das Gericht eine unangemäßene Benachteiligung der Kunden. Gerade weil vom Kunden kein monatlich festehender Betrag zu zahlen ist, sondern die Rechnungsbeträge schwanken, muß eine Kontrolle des Kunden vor Bezahlung des Betrages möglich sein.

Verjährungsklausel

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz auf ein Jahr verkürzt. Zwar ist nach dem Gesetz eine Verkürzung der Verjährungsfristen durch vertragliche Vereinbarung durchaus möglich. Durch diese unangemessen kurze Verjährungsfrist sahen die Richter jedoch eine erhebliche beeinträchtigung der Ansprüche des Kunden.

Urteil des LG Düsseldorf vom 27. 07.1995 12 O 96/95 RdW 1995, 503

Unzulässige Vertragsklauseln in Mobilfunk-Vertrag

Das Landgericht München beanstandete die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunk-Anbieters gleich in mehreren Punkten:

Die Richter hielten die Kosten von 68 DM für die Deaktivierung des Anschlusses für völlig unangemessen. Auch schien ihnen die von dem Mobilfunkunternehmen erhobene Gebühr von 6,50 DM für den Einzelnachweis der geführten Telefonate für überteuert. Zumindest in der Standardform müsste ein derartiger Service kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Schließlich fand auch die Vertragsklausel, wonach der Kunde 74,75 DM Sperrkosten bei Nichtzahlung der Rechnung zu entrichten habe, bei den Richtern keine Gnade. Die Klausel war bereits deshalb unwirksam, weil der Kunde die Gebühr selbst dann zu bezahlen hätte, wenn er völlig unberechtigte Rechnungen nicht begleichen würde. Es kann nicht hingenommen werden, dass sogar Fehlbuchungen des Unternehmens oder grundlose Sperrungen eine Zahlungspflicht des Kunden auslösen.

Urteil des LG München I vom 17.02.2000 7 O 11900/99 RdW Heft 8/2000, Seite VI

Handy-AGB: unklare Gebührenregelung

Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkunternehmers enthaltene Klausel, wonach ein Kunde eine "im Rahmen der Billigkeit" festzusetzende Bearbeitungsgebühr für "zusätzliche notwendige Buchungsarbeiten" zu zahlen hat, wenn er die Rechnungsbeträge nicht von seinem Konto abbuchen lässt, ist mangels Bestimmtheit unwirksam. Für den Kunden ist nach einer derartigen Regelung nicht vorhersehbar, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang höhere Gebühren anfallen.

Urteil des LG Flensburg vom 31.05.2000 2 O 461/99 RdW Heft 18/2000 Seite X

Talkline: Werbung mit Selbstverständlichkeit

Die mittlerweile aufgegebene Absicht der Telekom, bei der Mitnahme einer Telefonnummer zu einem anderen Telekommunikationsanbieter von ihren Kunden eine sogenannte Wechselgebühr zu verlangen, wollte die konkurrierende Telefongesellschaft Talkline werbemäßig ausschlachten. In ihren Werbeanzeigen stellte sie den Zusatz "ohne Wechselgebühren" besonders heraus.

Das Landgericht Köln verbot der Telefongesellschaft diese Art der Werbung. Talkline bietet ihre Dienste im sogenannten Call-by-Call-Prinzip an. Dies bedeutet, daß ein Telefonkunde über die Vorwahl bei jedem einzelnen Gespräch den Zugang über Talkline herstellt. Bei diesem Prinzip kann eine Wechselgebühr überhaupt nicht anfallen. Derartige Gebühren sind nur denkbar, wenn ein Kunde seine Telefongespräche ausnahmslos über einen anderen Anbieter führen will. Deshalb wertete das Gericht die Reklame als eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.

Entscheidung des LG Köln 31 O 18/98 Handelsblatt vom 13.03.1998

Entschädigung der Telekom für Telefonüberwachung

Im Rahmen eines Strafverfahrens ordnete der Richter an, zwei Telefone des Beschuldigten abzuhören. Hinterher stellte die Deutsche Telekom AG 2500 DM für 100 Stunden Arbeitsleistung in Rechnung. Dabei hatte sie für jeden eingesetzten Postmitarbeiter die angefangenen Stunden auf volle Stunden aufgerun-det. Das Aufrunden angefangener Stunden ist laut Gesetz zwar zulässig, allerdings nur bezogen auf die gesamte Arbeitszeit. Die Telekom hatte jedoch den Zeitaufwand der einzelnen Mitarbeiter für jeden ein-zelnen Tag aufgerundet.

Das Landgericht Osnabrück entschied, die Telekom habe zu großzügig gerechnet und kürzte die Entschädigung von 2.500 DM auf 50 DM (20 AR I 14/96). Wie auch bei Zeugen und Sachverständigen vorgeschrieben, hätte das Postunternehmen den Zeitaufwand seiner Mitarbeiter für die Telefonüberwa-chung exakt ermitteln müssen. Da die Telekom auch auf Nachfrage ihre Berechnung nicht weiter spezifi-ziert habe, bekomme sie für das Abhören von zwei Telefonanschlüssen nur den Mindestaufwand von zweimal einer Stunde zu 25 DM ersetzt.

Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 24. Oktober 1996 - 20 AR I 14/96

Es verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Persönlichkeitsrecht), wenn jemand Telefongespräche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber heimlich mithört...

; auf diese Weise erlangte Beweise dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, derjenige, der das Mithören veranlaßt hat, kann dafür gewichtige Gründe anführen. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 1997 – 5 AZR 508/96)

Ein Asylbewerber, der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen muß, hat – sofern über ein Nottelefon eine Verbindung zur Polizei hergestellt werden kann – keinen Anspruch darauf, daß ein nur für ihn zugängliches Telefon installiert wird...,

dies verstößt nicht gegen das Grundrecht auf freie Information. (Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1995 - 4 C 95.1512)

Wenn ein Ehepartner auswärts arbeitet und deshalb eine zweite Wohnung braucht, kann er in den Wochen, in denen er nicht nach Hause fährt, die Kosten für Telefonate mit seiner Familie als Werbungs-kosten geltend machen...,

allerdings nicht unbeschränkt: Für den Austausch der Informationen, die "zur persönlichen Mitwirkung am Familienhaushalt erforderlich" sind, müssen 15 Minuten pro Woche ausrei-chen. (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 1996 - VI R 48/96)

Krankenkasse soll Telefaxgerät für eine Taube finanzieren

Die Krankenkasse weigerte sich, die Kosten eines (ärztlich verordneten) Telefaxgeräts zu übernehmen, das es einem gehörlosen Mädchen ermöglichen sollte, mit dem Vater während dessen Arbeitszeit zu kommunizieren. Der Vater kümmerte sich nach der Trennung von seiner Frau allein um das Kind und war als einziger in der Lage, die sehr unartikulierte Sprechweise seiner Tochter zu verstehen, die ihn umgekehrt nicht hören konnte. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme. Das Mädchen zog vor Gericht und gewann in allen drei Instanzen.

Das Bundessozialgericht erläuterte, warum das Mädchen angesichts seiner Lebenssituation auf das Faxgerät als "erforderliches Hilfsmittel" angewiesen sei (3 RK 39/94). Der Vater sei die einzige Bezugsperson, mit der das Kind deshalb ständig in Kontakt bleiben müsse. Dafür reiche wegen der Art der Behinderung ein Telefon nicht aus, bei Gehörlosen müsse das Telefaxgerät das Telefon ersetzen. In der Schule und im Betrieb gebe es derartige Geräte, für die Privatwohnung müsse noch eines angeschafft werden: für die Tage ohne Schulbesuch, etwa in den Schulferien, oder wenn das Kind krank sei. Das müsse die Kasse bezahlen. Im übrigen seien Faxanschlüsse in privaten Haushalten zwischen 1990 und 1994 (der Antrag auf Kostenerstattung war vor 1994 gestellt worden) so selten gewesen, daß man noch nicht von einem "allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" sprechen könne: lediglich 2,3 Prozent der Gesamtbevölkerung hätten zu der Zeit über einen Anschluß verfügt.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94

Wartungsfirma ist für die Datensicherung verantwortlich

Der Besitzer einer rechnergesteuerten Fernsprechanlage mit Nebenstellen hatte einen Wartungsvertrag mit zehnjähriger Laufzeit abgeschlossen. Die Wartungsfirma übernahm es zusätzlich, die Soft- und Hard-ware gegebenenfalls an "veränderte Nutzungsbedürfnisse" anzupassen. Nach der Kündigung des War-tungsvertrags "stürzte" die Anlage "ab". Als sie wieder in Betrieb gesetzt wurde, konnten die Softwarean-passungen der letzten drei Jahre nicht mehr rekonstruiert werden. Der Anlagenbetreiber forderte die Wartungsfirma auf, die Anlage mit Hilfe von Sicherungskassetten neu zu starten, um die Software wieder auf den aktuellen Stand zu bringen. Als die Wartungsfirma darauf nicht reagierte, erwarb der Anlagenbe-sitzer eine gebrauchte Telefonanlage (17 250 DM) und forderte deren Kaufpreis als Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Köln gab dem Anlagenbesitzer recht, korrigierte aber die Höhe des Scha-denersatzes (19 U 223/95). Eine Wartungsfirma sei, wenn sie ihre Tätigkeit beende, verpflichtet zu prü-fen, ob die Sicherungskassetten den aktuellen Datenstand enthielten. Die Datensicherung sei nicht Sache des Kunden, wenn er einen entsprechenden Wartungsvertrag habe: Schließlich liege der Sinn einer re-gelmäßigen Wartung darin, dem Kunden die Sicherheit zu geben, daß seine Anlage in allen wesentlichen Bereichen geprüft und voll funktionsfähig sei. Daß die Wartungsfirma keine aktuelle Sicherungskassette erstellt habe (oder diese nicht aushändige), sei eine Verletzung der vertraglichen Pflichten, die auch über das Vertragsende hinaus nachwirkten. Sie müsse jedoch nicht die gesamten Kosten der Ersatzanlage ersetzen, sondern lediglich den Schaden von 3 450 DM, der durch den Ausfall der Daten entstanden sei.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Februar 1996 - 19 U 223/95

Ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung "Yellow Phone" Auskünfte über Gewerbetreibende anbietet,...

beutet damit nicht den guten Ruf der Branchentelefonbücher "Gelbe Seiten" aus, verstößt also nicht gegen den freien Wettbewerb. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1996 - 1 ZR 157/94)

CD-ROM "Telefonauskunft" verletzt nicht das Urheberrecht

Die Deutsche Telekom AG wehrt sich vehement gegen den Vertrieb einer "Telefonauskunft CDROM". Darauf sind etwa 30 Millionen Teilnehmer am Telefonnetz mit ihren Daten registriert (Name, Anschrift und Telefonnummer, teilweise auch Titel, Beruf, Branche). Die CDROM erlaubt eine Recherche nach Namen, Vornamen, Postleitzahlen, Orten und Straßennamen, nicht jedoch nach bekannten Telefonnummern. Da die Daten angeblich (mit Hilfe eines Scanners) den amtlichen Telefonbüchern entnommen wurden, sah die Telekom ihr Urheberrecht verletzt.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, genauso wie zuvor bereits das Landgericht (11 U [Kart] 44/95). Selbst wenn die Daten tatsächlich aus den Telefonbüchern abgescannt worden seien, verstoße dies nicht gegen das Urheberrecht. Das Urheberrecht schütze nur individuell ge-prägte geistige Werke von schöpferischer Eigenart. Der Inhalt eines Telefonbuchs dagegen bestehe aus feststehendem, vorgegebenem Material, das der Natur der Sache nach keinen Raum für die Entfaltung persönlicher Züge lasse, also für schöpferische Eigenart. Die CDRom verstoße allenfalls gegen die Be-stimmungen des Datenschutzes; dagegen könnten aber nur die betroffenen Telefonkunden klagen, nicht die Telekom.

Gegen dieses Urteil ist noch die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1996 - 11 U (Kart) 44/95

Schadenersatzforderung wegen Zusicherung "ins Blaue hinein"

Der Verkäufer einer Telefonanlage sicherte seinem Kunden zu, die Anlage könne ohne weiteres auf ISDN-Technik umgestellt werden. Wenige Jahre nach dem Einbau stellte sich heraus, daß er sich geirrt hatte. Der Kunde forderte vom Verkäufer die 30.000 DM, die für die ISDN-Nachrüstung notwendig waren.

Das Oberlandesgericht Köln stellte sich auf die Seite des Kunden (19 U 96/96). Fehle einer Kaufsache eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft, so könne der Käufer normalerweise nur sechs Monate lang Schadenersatz fordern. Da der Verkäufer hier aber eine Zusicherung "ins Blaue hinein" ab-gegeben habe, dürfe es dem Kunden nicht zum Nachteil gereichen, daß die Frist schon verstrichen sei. Der Verkäufer habe nämlich noch keine positive Erfahrung mit der Umstellung der Anlage auf ISDN ge-macht. Auch wenn er von seiner Behauptung selbst überzeugt gewesen sei, dürfe er dem Käufer gegen-über nicht unfundierte Prognosen als "unzweifelhafte" Tatsache darstellen – anstatt zuzugeben, daß ihm für eine zuverlässige Beurteilung die Grundlage fehle. Ein solches Verhalten sei arglistig, deshalb müsse er trotz der abgelaufenen Frist Schadenersatz leisten.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 1996 - 19 U 96/96

Geschäftsbedingungen der Mobilfunknetzbetreiber

Bei der Vielzahl von Netzbetreibern für den Mobilfunk ist es schwer, anhand der Preise und Bedingungen den jeweils günstigsten Anbieter herauszufinden. Darüber hinaus ist zu beachten, daß so manche Klausel im Kleingedruckten wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam sein kann.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf beanstandete in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ei-nes solchen Unternehmens eine ganze Reihe von Bestimmungen (6 U 206/95). In einer Klausel behielt es sich der Netzbetreiber z.B. vor, von jedem Kunden, der sich nur mit Kleinbeträgen in Verzug befinde, so-fort den geschuldeten Gesamtbetrag einzufordern. Diese Klausel sei unzulässig. Ebenso unwirksam sei die Bestimmung, wonach der Mobilfunknetzbetreiber personenbezogene "Bestandsdaten" des Kunden nutzen dürfe – zumindest, solange es offen bleibe und im völligen Belieben des Unternehmens stehe, was "Bestandsdaten" sein sollen.

Keine Einwände hatte das Gericht gegen die vereinbarte Belastung derjenigen Kunden mit einer zusätzlichen Gebühr, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen. Dies gehe jedenfalls dann in Ordnung, wenn der Kunde die Rechnung so früh erhalte, daß er noch rechtzeitig für die Deckung seines Kontos sorgen könne.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1996 - 6 U 206/95

Angst vor elektromagnetischen Strahlungen

Der Betreiber eines Mobilfunknetzes errichtete in der Nähe eines Einfamilienhauses eine Mobilfunkanla-ge. Der Hausbesitzer hatte Bedenken, daß die hochfrequente elektromagnetische Strahlung für ihn und seine Familie eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen könnte. Schließlich sei die Anlage nur 20 Meter von seiner Grundstücksgrenze entfernt. Er zog vor Gericht, um den weiteren Betrieb der Anlage zu verhindern.

Das Landgericht München II folgte den Bedenken des Hausbesitzers nicht (3 O 911/96). Das Bundesamt für Post und Telekommunikation habe den Sicherheitsabstand bei einer solchen Anlage auf maximal einen Meter festgelegt. Es habe sich dabei an der "DIN-Vornorm des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE)" orientiert. Die Strahlenschutzkommission des Bundes habe diesen Grenzwert bestätigt, der auch europäischen Standards entspreche. Solange der Grenzwert eingehalten werde, kön-ne man also voraussetzen, daß die Strahlenbeeinträchtigung unwesentlich sei. Auch wenn man der An-sicht folge, daß die DIN-Grenzwerte (als eine Art Sicherheitszuschlag) um den Faktor Zehn erhöht werden müßten, sei für den Hausbesitzer keine Gesundheitsgefahr anzunehmen: Bei einem Abstand von 20 Me-tern zur Grundstücksgrenze sei schließlich ein 20facher Sicherheitsabstand gegeben. Die DIN-Vornorm des VDE sei zwar nur ein "privater Umweltstandard", trotzdem diene er als Orientierung, weil er sich auf gesicherte Erkenntnisse von Fachleuten stütze.

Urteil des Landgerichts München II vom 25. Juni 1996 - 3 O 911/96

Der Vertrag mit einem Mobilfunkunternehmen kann vorzeitig gekündigt werden, wenn...

das Handy ohne Verschulden des Kunden verlorengegangen ist, und das Unternehmen nur ein Ersatzgerät anbietet, dessen Preis erheblich über dem Einstandspreis liegt; das gilt auch, wenn das Unternehmen den Kauf des ersten Handys zwecks Markteinführung des Produkts subventioniert hatte. (
Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 14. April 1997 - 14 C 40/97)

Ein Betriebsrat kann verlangen, daß ihm der Arbeitgeber ein eigenes Telefaxgerät zur Verfügung stellt, wenn...

ihm die Mitbenützung des Firmen-faxgerätes nicht zuzumuten ist; in der heutigen Zeit muß der Betriebsrat nicht im einzelnen begründen, daß er für schnelle Kommunikation auf ein Telefaxgerät angewiesen ist. 
(Beschluß des Landesarbeitsge-richts Hamm vom 14. Mai 1997 - 3 TaBV 2/97)

Ohne Sendebericht kein Fax

Hat das Finanzamt den Widerspruch des Steuerzahlers gegen den Steuerbescheid zurückgewiesen, dann hat dieser einen Monat Zeit, eine Klage beim Finanzgericht einzureichen. Versäumt er die Frist, ist der Steuerbescheid bestandskräftig, und das Finanzamt kann das Geld zwangsweise beitreiben. Die Versäu-mung der Frist ist nur dann im Wiedereinsetzungsverfahren reparabel, wenn den Steuerzahler oder sei-nen Bevollmächtigten keine Schuld an dem Untätigbleiben trifft.

Man kann eine solche Klage auch per Telefax einreichen. Das Risiko ist, daß eines der beteiligten Geräte nicht funktioniert. Das passierte einem Steuerzahler aus Hessen. Seine Klage, die am letzten Tag der Frist dem Hessischen Finanzgericht übermittelt werden sollte, blieb hängen. Es ging bei Gericht nur eine Seite ein, aus der sich nicht ergab, wer gegen wen mit welchem Ziel klage.Das Hessische Finanzgericht (10 K 625/93) wies das Begehren als unzulässig zurück. Wer am letzten Tag der Klagefrist die Klageschrift per Telefax an das zuständige Gericht übermittle und die Ordnungs-mäßigkeit der Übermittlung nicht prüfe, verletze seine Sorgfaltspflichten, so daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Klagefrist nicht gewährt werden könne. Die Frist könne nur dann als gewahrt angesehen werden, wenn sich der Absender durch einen Ausdruck des Sendeberichts von dem ordnungsgemäßen Zugang der Schrift überzeugt habe.

Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Juni 1993 - 10 K 625/93

Werbung per Telefax - Gegenüber Geschäftsleuten unzulässig

Ein Briefmarkenversand erhielt abends um 19.44 Uhr ein Telefax von einem Verlag, der für seine Zeit-schrift Werbekunden suchte. Diesen Vorgang nahm eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbe-werbs zum Anlaß, gegen ungebetene Werbung, auch gegenüber Geschäftsleuten, zu Felde zu ziehen. Der Verlag rechtfertigte sich damit, daß die Briefmarken-Firma mit Anzeigen auf sich aufmerksam ge-macht habe, in denen die Telefaxnummer angegeben worden sei. Damit habe sie ihr Einverständnis mit der Werbung signalisiert. Der Bundesgerichtshof ließ diese Entgegnung jedoch nicht gelten (I ZR 255/93). Die Anzeige mit der Faxnummer wende sich ausschließlich an mögliche Kunden des Briefmarkenver-sands und nicht an Personen, die ihrerseits Werbung betrieben. Im übrigen bleibe es dabei: Da ein Fax-gerät zur gleichen Zeit nur jeweils ein Schreiben empfangen oder absenden könne, habe der Anschlußin-haber ein berechtigtes Interesse daran, die Anlage von ungebetenen Zusendungen frei zu halten. Diese verursachten zudem ja auch noch Papier-, Toner- und Stromkosten. Telefax-Werbung sei nur dann aus-nahmsweise zulässig, wenn die angefaxte Firma damit einverstanden sei.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1995 - I ZR 255/93

Fax-Sendeprotokolle - Telefax nicht sicherer als ein Brief?

Ein Rechtsanwalt bediente sich seines Telefaxanschlusses, um einen Vergleich am letzten Tag der Frist zu widerrufen. Die Fernkopie gelangte jedoch nicht zu den Gerichtsakten. Daraufhin wollte der Anwalt mit Hilfe des Sendeprotokolls nachweisen, daß er die Frist eingehalten habe. Nach einem Urteil des Oberlan-desgerichts Dresden gilt bei der Nachrichtenübermittlung durch Telefax letztlich nichts anderes als bei der Versendung eines Briefes (8 U 1043/93): Wenn jemand beweisen könne, daß er den Brief in den Postka-sten geworfen habe, spreche zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß er auch angekommen sei. Ein hundertprozentiger Nachweis sei dies aber nicht. Ebenso bestätige ein Sendeprotokoll nur, daß eine Ver-bindung zustande gekommen sei, schließe aber technische Störungen nicht aus, ganz abgesehen von diversen Manipulationsmöglichkeiten.

Anders entschied das Landgericht Hamburg (302 T 18/94): Ein Rechtsanwalt dürfe sich darauf verlassen, daß ein Schriftstück rechtzeitig übermittelt worden sei, wenn sich dies aus dem Sendeprotokoll ergebe.

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Dezember 1993 - 8 U 1043/93 und Beschluß des Landge-richts Hamburg vom 3. März 1994 - 302 T 18/94

Beweiskraft des Fax-Protokolls

Vor einigen Monaten hat ein Urteil des Oberlandesgerichts München Aufsehen erregt; Bei einem Fax stehe nicht immer fest, daß es den Empfänger tatsächlich erreicht habe. Es gäbe nämlich Funktionsstö-rungen des Gerätes, die den Zugang des übermittelten Schreibens verhinderten. Dieses Urteil des 7. Zivilsenats ist durch eine Entscheidung des 23. Zivilsenats des gleichen Gerichts entschärft worden. Es ging um ein Telefax, mit dem ein Makler einen Immobiliennachweis an seinen Kunden erbrachte. Dieser bestritt später, das Fax erhalten zu haben. Das Oberlandesgericht München nahm ihm dies nicht ab (23 U 2229/92). Das Übersendungsprotokoll begründe einen Anscheinsbeweis dafür, daß der Empfänger das Fax tatsächlich erhalten habe. Wenn die Absendung des Telefax bewiesen worden sei, müsse man unter normalen Umständen von dem Zugang ausgehen. Sonst müsse der Inhaber des Empfangsgeräts Um-stände vortragen und beweisen, die den Anscheinsbeweis zweifelhaft erscheinen ließen.

Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 1992 - 23 U 2229/92

Internet und Anwalt

Geschäftsmäßige Rechtsberatung ist außer Rechtsanwälten nur bestimmten Personen mit behördlicher Genehmigung erlaubt; der "Anwalts-Suchservice" im Internet mit den Suchbegriffen "Rechtsberatung" und "Beratungsdienste" ist jedoch erlaubt, solange er hinreichend deutlich macht, daß lediglich Rechtsanwälte vermittelt werden und er nicht selbst Beratungsdienste anbietet. 
(Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20. August 1997 – 6 U 49/97)

Neues vom Zahnarzt im Internet - Zahnarzt verstößt gegen das Werbeverbot

Ein Zahnarzt bemühte sich, mit der modernen Technik schrittzuhalten (wir berichteten schon vor mehre-ren Wochen darüber). Seine Bemühungen wurden jedoch nicht honoriert, da er seine Innovationsfreude auf dem Gebiet der Werbung auslebte. Er nutzte das Internet, um neue Patienten zu gewinnen. Doch die Landeszahnärztekammer zog vor Gericht, um ihm einen Strich durch die Rechnung zu machen. Das Landgericht Trier hatte dem Zahnarzt bereits verboten, im Internet ein Gästebuch zu führen, für Zahnpfle-geartikel zu werben oder Gewinnspiele zu veranstalten. Nun setzte die Landeszahnärztekammer in der nächsten Instanz eine weitgehendere Werbebeschränkung durch.

Das Oberlandesgericht Koblenz untersagte dem Zahnarzt darüber hinaus, im Internet seine Pra-xis zu beschreiben oder zahnärztliche Leistungen anzubieten (6 U 1500/97). Da der Zahnarzt kein Ge-werbe, sondern einen Heilberuf ausübe, müsse er auf Werbung verzichten. Dabei sei es unerheblich, ob er das Internet oder einen anderen Werbeträger nutze. Das Werbeverbot habe den Zweck, das Berufsbild des Zahnarztes vor Verfälschungen zu schützen. Zudem solle eine unsachliche Beeinflussung der Bevöl-kerung verhindert werden. Kranke seien leicht zu verunsichern und deshalb vor reklamehaften Anpreisun-gen und Kundenfang zu bewahren. Die Bevölkerung solle darauf vertrauen, daß der Zahnarzt seinen Be-ruf im Dienste der Gesundheit ausübe. Der Eindruck, Zahnärzte - und andere Vertreter der Heilberufe - ließen sich von Gewinnstreben leiten, müsse vermieden werden.

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 1997 - 6 U 1500/97

Verkäufer verlangt nach Jahren Geld für Wartungsvertrag

Zweieinhalb Jahre nach der Lieferung eines Datenverarbeitungssystems verlangte der Verkäufer rückwir-kend eine monatliche Wartungsgebühr von 280 DM. Praktisch sei zwar nur einmal nach einem Defekt der Drucker repariert und gewartet worden. Theoretisch aber hätte der Käufer jederzeit Wartungsleistungen in Anspruch nehmen können. Also müsse er dafür nachträglich zahlen. Lediglich aufgrund "organisatori-scher Mängel" in der Buchhaltung seien in den letzten zweieinhalb Jahren keine Rechnungen gestellt und keine Mahnungen verschickt worden. Als der Käufer nicht zahlte, kam die Angelegenheit vor Gericht. Das Oberlandesgericht Köln entschied, daß die monatlichen Wartungsgebühren nicht gezahlt werden müssen (19 U 34/95). Nach so langer Zeit richte sich der Vertragspartner darauf ein, daß keine Forderungen ge-stellt würden, und dürfe darauf dann auch vertrauen. Entscheidend sei hier aber darüber hinaus, daß dem Verkäufer die Existenz eines Wartungsvertrags offensichtlich gar nicht bewußt gewesen sei. Das zeige sich darin, daß Raten nicht angemahnt worden seien. Es verstoße gegen "Treu und Glauben", zweiein-halb Jahre nach Vertragsschluß die Raten für einen Zeitraum einzufordern, in dem der Verkäufer selbst nicht "vertragsbereit" gewesen sei.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. September 1995 - 19 U 34/95

Telefonnummer 0180/5

Bietet eine Firma in einer Werbeanzeige an, Interessenten könnten sich unter einer Sondernummer der Telekom ("0180/5 ...") über ihre Produkte informieren, muß sie auch darauf hinweisen, daß dafür besondere Gebühren anfallen und wie hoch diese sind (derzeit 48 Pfennige pro Minute). 
(Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1997 - 6 U 67/96)

Klage Eins wegen falscher Telefonrechnung

Ein Kunde der Telekom hatte regelmäßig Telefonrechnungen zwischen 100 DM und 200 DM. Im April 93 wollte die Telekom 4273,01 DM kassieren. Auch die Rechnungen der folgenden vier Monate waren deut-lich höher als die vorangegangenen. Sie beliefen sich auf insgesamt 12 721,27 DM. Der Mann weigerte sich zu zahlen. Er habe nicht mehr telefoniert als sonst und könne sich die plötzliche Explosion seiner Telefonkosten nicht erklären. Nachdem die Telekom den Gebührenzähler des säumigen Kunden überprüft hatte, verklagte sie ihn auf Bezahlung. Das Landgericht Aachen ersparte dem Mann die Zahlung dieser beträchtlichen Summe (11 O 84/94). Zwar sei nicht auszuschließen, daß der Kunde sein Telefonverhalten plötzlich geändert und angefangen habe, ausländische Telefondienste in Anspruch zu nehmen. Auch Mitbewohner oder Besucher könnten ohne sein Wissen teure Telefongespräche geführt haben. Es gebe aber auch die Möglichkeit, daß durch Manipulation im Telefonnetz ein anderer auf seine Kosten Gebühren vertelefoniert habe. Derartige Betrügereien, die sich im Computerbereich bereits ausgebreitet hätten, sei-en auch im Fernsprechverkehr auf dem Vormarsch. Nur wenn die Telekom beweisen könne, daß die Ge-bühren tatsächlich vom Anschluß des Mannes aus vertelefoniert worden seien, könne sie deren Bezah-lung gerichtlich durchsetzen.

Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 1994 - 11 O 284/94

Klage zwei wegen falscher Telefonrechnung

Ein Mann erhielt von der Telekom eine Telefonrechnung in Höhe von 7809,88 DM (33 956 Tarifeinheiten). Da er in der Vergangenheit weit niedrigere Rechnungen hatte, weigerte er sich zu zahlen. Eine technische Untersuchung der Fernmeldeleitungen und eine Zählervergleichseinrichtung ergaben keine technischen Mängel am Anschluß. Daraufhin versuchte sich die Telekom gerichtlich durchzusetzen. Das Landgericht Weiden entschied, daß der Mann die hohe Telefonrechnung bezahlen müsse (2 S 1288/94). Für die Ent-stehung ungewöhnlich hoher Telefonkosten seien zahlreiche Ursachen denkbar, die sowohl bei der Tele-kom als auch beim Kunden liegen könnten. Deshalb werden derartige Fälle nach den Regeln des "Bewei-ses des ersten Anscheins" gelöst. Entscheidend sei dabei, wie sich der Fall nach der allgemeinen Le-benserfahrung abgespielt haben könnte. Da sich bei der technischen Überprüfung keine Mängel ergeben hätten und auch eine ferngesteuerte Manipulation von "Hackern" unmöglich sei, müsse davon ausgegan-gen werden, daß die Ursache für die hohen Kosten im Einflußbereich des Kunden zu suchen sei. Dafür spreche vor allem der Umstand, daß sich in einem Büroraum im Keller seines Hauses ein frei zugängli-cher Telefonanschluß befinde und auch die Tatsache, daß die Zahl der Einheiten sofort nach Bekannt-werden der Überprüfung auf das übliche Maß zurückgegangen sei. Deshalb müsse er den vollen Betrag in Höhe von 7809,88 DM bezahlen.

Urteil des Landgerichts Weiden vom 2. Mai 1995 - 2 S 1288/94

Beim Kauf von Hardware und Standardsoftware beginnt die sechsmonatige gesetzliche Gewähr-leistungsfrist erst dann zu laufen, wenn...

der Verkäufer beides vollständig geliefert hat, der Käufer von ihm eingewiesen wurde, das Benutzerhandbuch ausgehändigt bekam und wenn zumindest ein Probelauf stö-rungsfrei funktioniert hat. 
(Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Juli 1996 - 12 U 5/96)

Falscher Eintrag in das Fernsprechbuch

Korrekturabzug überprüfen

Ein Unternehmer ließ sich in ein Branchenfernsprechbuch eintragen. Bei Erscheinen des Buches stellte sich heraus, daß der Eintrag eine falsche Hausnummer enthielt.

Die Klage gegen den Verlag blieb trotz des offensichtlichen Fehlers erfolglos. Der Fern-sprechbuchverlag hatte dem Unternehmen nämlich vorab einen Entwurf und sodann einen Korrekturabzug der Anzeige vorgelegt. Beides wurde trotz der auch hier falsch angegebenen Hausnummer nicht beanstandet.

Daher ist dringend anzuraten, derartige Korrekturabzüge genauestens zu prüfen und Fehler sofort zu reklamieren.

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 02.08.1995 1 S 3911/95 RdW Heft 3/96, Seite V

Handy-Kauf und Netzkartenvertrag als einheitliches Geschäft

Nach Auffassung des Amtsgerichts Staufen handelt es sich beim Kauf eines Handys und dem gleichzeitigen Abschluß eines Netzkartenvertrages um ein verbundenes Geschäft. Dies hat die Folge, daß bei Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen eines Mangels an dem Telefongerät gleichzeitig die Geschäftsgrundlage des Netzkartenvertrages entfällt.

Urteil des AG Staufen vom 14.12.1998 2 C 193/98 (nicht rechtskräftig) CR 1999, 234

Kündigung eines Mobilfunkvertrsges wegen "Nichterreichbarkeit"

Eine Frau schloss einen Mobilfunkvertrag ab. Hierbei wählte sie einen so genannten "Partnertarif", mit dem sie regelmäßig kostengünstig mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen Privatwohnung telefonieren wollte. In der Folgezeit kam es bei der Nutzung zu ständigen Problemen. Oftmals kam eine Verbindung zwischen Handy und Privatwohnung überhaupt nicht zustande. Wenn eine Verbindung hergestellt werden konnte, war diese äußerst schlecht und brach häufig während der Telefonate ab. Die Kundin kündigte daraufhin den Vertrag fristlos.

In der vom Amtsgericht Menden durchgeführten Beweisaufnahme bestätigten sich die von der Mobilkundin geschilderten Probleme. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung unter den gegebenen Umständen für rechtmäßig, da gerade beim Abschluss eines Partnertarifs vorausgesetzt wird, dass der Partner in seiner Privatwohnung zu dem günstigen Tarif ständig erreicht werden kann.

Urteil des AG Menden vom 20.04.1999 3 C 420/98 NJW-RR 2000, 867

Rechtsberatung per Telefon

Derzeit schießen Unternehmen, die "Rechtsberatung per Telefon" anbieten wie Pilze aus dem Boden. Die Unternehmen arbeiten in der Regel mit sogenannten 0190-Telefonnummern, bei deren Anwahl der Teilnehmer pro Minute 3,60 DM bezahlen muß. Die Anrufer werden sodann an (teils anonyme) Rechtsanwälte weiterverbunden, die dem Rechtssuchenden telefonisch juristische Ratschläge erteilen. Die mit der Telefonrechnung des Anrufers abgerechneten Gebühren teilen sich die Telekom, der Anbieter des Services und der jeweilige Rechtsanwalt.

In einer ersten Entscheidung zu diesen nicht unumstrittenen Diensten kam das Landgericht Erfurt zu dem Ergebnis, daß eine Betreibergesellschaft, die Rechtsanwälten einen bundeseinheitlichen Telefonanschluß zur Verfügung stellt, damit diese telefonisch Rechtsberatung betreiben können, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.

Ungeklärt ist jedoch bislang, ob die an dem Service teilnehmenden Rechtsanwälte mit derartiger telefonischer Rechtsberatung gegen das Berufs- und Standesrecht verstoßen.

Beschluß des LG Erfurt vom 16.02.1998 7 O 461/98 Computer und Recht 1998, 289

Telefonanlagenmietvertrag, Kündigung

Ein Unternehmer mietete im Herbst 1991 eine Telefonanlage für die Dauer von 10 Jahren. Die Anlage funktionierte einwandfrei. Nur war es nicht möglich, einen dringend benötigten Anrufbeantworter anzuschließen. Bis in den August 1992 bemühte sich der Anlagenlieferant vergeblich, den Anrufbeantworter anzuschließen.

Das Unternehmen trat daraufhin vom Vertrag zurück und zahlte keine Miete mehr.

Das OLG Köln maß dem Einsatz eines störungsfrei funktionierenden Anrufbeantworters im Geschäftsverkehr eine solche Bedeutung zu, daß die Telefonfirma verpflichtet war, den Anschluß zu bewerkstelligen. Da es dem Mieter nach den Vertragsbedingungen untersagt war, selbst Arbeiten an der Anlage auszuführen, war ihm die Fortführung des Mietvertrages nicht mehr zumutbar.

Urteil des OLG Köln vom 03.08.1995 11 U 68/94 NJW-RR 1995, 1292

Abruf von Adressen über Telefonnummern

Ein Softwarehersteller vertrieb unter der Bezeichnung "Superpizza" ein Anwendungsprogramm für Gastronomiebetreiber mit Heimservice. In dem Programm war unter anderem ein Telefonbuchmodul enthalten, in dem ca. 800.000 Telefonnummern aus dem Großraum München erfaßt waren. Die Programmfunktion sollte es dem Programmanwender ermöglichen, die Adresse nahezu jedes Kunden über seine Telefonnummer zu ermitteln.

Das Landgericht München I untersagte dem Softwarehaus den Vertrieb des Telefonbuchmoduls. Bei den erfaßten Telefonnummern mit den dazugehörigen Teilnehmern handelte es sich zweifelsfrei um persönliche Daten. Gemäß § 4 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verarbeitung von persönlichen Daten und deren Nutzung nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich zugelassen oder angeordnet ist bzw. soweit die Betroffenen eingewilligt haben. Da keine der drei Alternativen hier vorlag, verstieß die Verarbeitung der Daten und deren Weiterverkauf gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Aus dem Verstoß gegen dieses Gesetz zu Zwecken des Wettbewerbs leitete das Gericht zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG her, mit der Folge, daß der Programmhersteller sein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen hatte.

Urteil des LG München I vom 11.06.1997 21 O 10040/96 Computer und Recht 1998, 83

Haftung der Telekom bei Änderung einer zugeteilten Telefonnummer:

Ein großes Dienstleistungsunternehmen wollte eine neuartige digitaleTelefonanlage für ihr Verwaltungszentrum installieren. Es erhielt daraufhin von der Telekom eine Nummer zugeteilt, ohne daß darauf hingewiesen wurde, daß sich die Nummer, insbesondere in Anbetracht der Neuartigkeit des Systems der Anlage, nachträglich ändern könne.

Das Unternehmen gab in der Folgezeit Geschäftspapier und Visitenkarten in Neudruck. Zum allgemeinen Entsetzen teilte die Telekom mit, daß sich die zugeteilte Nummer geändert hätte. Aus diesem Grunde verlangte das Unternehmen von der Telekom Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Druckkosten.

Hierzu meint das OLG Hamm:Die Telekom muß bei der Ausführung ihrer Aufträge sorgfältig und richtig Auskünfte erteilen. Besteht das Risiko, daß sich die Nummer nachträglich ändert, so muß die Telekom darauf hinweisen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Auch greift nicht der Haftungsausschluß zugunsten der Telekom nach der Telekommunikations-Verordnung (TKV). Denn nach Ansicht des Gerichts soll nach der TKV nur die Haftung für Fahrlässigkeit bei typischen Betriebsrisiken eines Massengeschäfts ausgeschlossen werden. Ein derartiges Massengeschäft lag jedoch im vorliegenden Fall des neuartigen Systems der Telefonanlage gerade nicht vor.

Daher mußte die Telekom die nutzlosen Druckkosten ersetzen.

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.1994 17 U 194/93 RdW Heft 8, 1995, S.243f.

Beweisführung bei überhöhter Telefonrechnung

Ein Mobilfunkunternehmen stritt mit einem Kunden über die Bezahlung von sieben Telefonrechnungen über eine Gesamtsumme von über 23.000 DM. In den Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers hieß es, daß die Verbindungsdaten "80 Tage nach Versand der Rechnung" gelöscht werden. Zunächst erhob der Kunde keine Einwände gegen die Höhe der Rechnungen, zahlte jedoch nicht. Erst im Einspruch gegen ein vom Netzbetreiber erwirkendes Versäumnisurteil berief er sich vage darauf, daß er die Höhe der Telefonrechnungen bestreite.

Da das Mobilfunkunternehmen die Daten nach 80 Tagen gelöscht hatte, konnte dieses den Nachweis über die einzelnen vom Kunden geführten Gespräche nicht mehr führen. In derartigen Fällen, in denen der Kunde zunächst den Eindruck erweckt, daß er die Höhe der Telefonrechnung nicht bestreiten wolle, ist dieser nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung verpflichtet, dem Netzbetreiber die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Rechnung zu beweisen. Es tritt daher eine sogenannte Beweislastumkehr ein. Da der Kunde diesen Nachweis nicht erbringen konnte, verlor er den Prozeß.

Daher ist dringend anzuraten, Einwände gegen möglicherweise überhöhte Telefonrechnungen umgehend vorzutragen.

Urteil des OLG Celle vom 28.08.1996 20 U 67/95 NJW-RR 568

Nachweis der Richtigkeit einer Telefonrechnung

In einem Vertrag mit einem privaten Telefondienstunternehmen kreuzte der Kunde im Antragsformular die Wahlmöglichkeit der vollständigen Löschung der aufgezeichneten Daten sofort nach Rechnungsversand an. In der Folgezeit kam es zum Streit über die Berechtigung der in Rechnung gestellten Telefongebühren.

Wählt ein Kunde bei Abschluß des Vertrages die Alternative der vollständigen Löschung seiner personenbezogenen Daten nach der Versendung der Entgeltrechnung, kann das Unternehmen die vom Kunden getätigten Verbindungen nicht mehr konkretisieren und darlegen. Das Telefonunternehmen wird dann von der Verpflichtung zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der Entgeltrechnung frei. Dies entbindet ein Telekommunikationsunternehmen aber im Streit um die Richtigkeit der Telefonrechnung nicht davon, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß es über Aufzeichnungsvorrichtungen verfügt, die die Korrektheit der automatischen Gebührenerfassung darlegen. Dem Telefondienstbetreiber stand im konkreten Fall trotz des Nachweises einer ordnungsgemäß funktionierenden automatischen Gebührenerfassung kein Anspruch aus der bestrittenen Telefonrechnung zu. Nach Auffassung des Landgerichts Ulm hat nämlich der Dienstanbieter den Kunden, der die Wahl zur vollständigen Löschung seiner Verbindungsdaten wünscht, bei Vertragsschluß davor zu warnen, daß ihm im Streitfall Beweisnachteile entstehen können. Da das Telekommunikationsunternehmen diese Hinweispflicht verletzt hatte, mußte der Kunde die bestrittene Rechnung nicht bezahlen.

Urteil des LG Ulm vom 27.01.1999 1 S 244/98 ZAP EN-Nr. 285/99 MDR 1999, 472

Vergütungsanspruch nach Kündigung eines Telefonwartungsvertrages

Eine Klinik erwarb eine große Telefonanlage und schloss mit dem Hersteller einen mehrjährigen Wartungsvertrag ab. Geraume Zeit vor Ablauf des Wartungsvertrages erklärte der Kunde die Kündigung. Der Telefonanlagenhersteller verlangte daraufhin für die Restlaufzeit den Werklohn abzüglich 20 % ersparter Aufwendungen.

Das Landgericht Berlin gab der Klage weitestgehend statt. Kündigt ein Wartungsberechtigter den Vertrag unberechtigt vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, kann der vereinbarte Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangt werden. Dabei ist es ausreichend, wenn das Wartungsunternehmen die ersparten Aufwendungen pauschal beziffert. Macht der Wartungskunde geltend, die pauschalen Wartungskosten seien zu gering angesetzt, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer höheren Ersparnis. Kann der Kunde dies nicht nachweisen, bleibt es bei dem pauschalen Abzug (hier 20 %).

Urteil des LG Berlin vom 32.02.1999 50 S 404/98 NJW-RR 1999, 1436

Urheberrechtsvergütung für Telefaxgeräte

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs muß wie für Fotokopierer auch für Telefaxgeräte eine urheberrechtliche Vergütung gezahlt werden. Die Karlsruher Richter begründeten dies damit, daß Telefaxgeräte unter anderem zur Übermittlung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden.

Urteil des BGH I ZR 208/96 NJW Heft 8/1999, Seite XLVI

Kostenlose Onlinestunden zulässig

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass es sich bei der einmaligen Zurverfügungstellung von 20 kostenlosen Onlinestunden bei Abschluss eines Internetvertrages um ein Gesamtangebot und daher nicht um eine unzulässige Zugabe des anbietenden Internetproviders handelt. Die Richter sahen in der Ersparnis durch die zusätzlich gewährten 20 Onlinestunden auch kein übertriebenes Anlocken, so dass ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften nicht festgestellt werden konnte.

Urteil des OLG Hamburg vom 11.05.2000 3 U 192/99 NJWE-WettbR 2000, 259 Computer und Recht 2000, 522

Internetnutzung zum Festpreis

Die Werbeaussage eines Internetproviders "Internet zum Festpreis" wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln von dem angesprochenen Interessentenkreis dahingehend verstanden, dass der Inklusivpreis alle zum Internetzugang erforderlichen Leistungen abdeckt. Der Verbraucher muss nicht damit rechnen, dass neben der Pauschale weitere nutzungsabhängige Kosten anfallen.

Erhebt der Internetprovider neben dem beworbenen Inklusivpreis weitere nutzungsabhängige Kosten, stellt die Werbung eine Irreführung dar und verstößt somit gegen das Wettbewerbsrecht. Die mit einer derartigen Werbung begründete Irreführungsgefahr wird auch nicht durch die in einer Sternchenfußnote enthaltene Erläuterung des Preises beseitigt, wonach neben der Grundgebühr zusätzliche nutzungsabhängige Gebühren anfallen. Dadurch würde die blickfangmäßige Werbeaussage praktisch in das Gegenteil verkehrt.

Urteil des OLG Köln vom 26.05.2000 6 U 191/00 NJWE-WettbR Heft 11/2000, Seite VI

Telefonkarten haben kein Verfallsdatum

Das Oberlandesgericht Köln untersagte der Telekom den Verkauf von Telefonkarten mit beschränkter Gültigkeitsdauer. Nach dem Urteil darf sich die Telekom auch bei bereits ausgegebenen Karten nicht auf die zeitliche Beschränkung berufen.

Allein durch den Aufdruck "gültig bis..." verliert der Kunde nicht seinen Anspruch auf Erstattung des Restguthabens, das bei Unwirksamwerden seiner Telefonkarte noch vorhanden ist. Durch die Praxis der Telekom wird der Kunde - so das Gericht in seiner Begründung - über seine Rechte in die Irre geführt. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit haben die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Urteil des OLG Koblenz vom 23.08.2000 6 202/99 RdW Heft 18/2000, Seite VI

Keine Irreführung durch Internetauktion

Das Landgericht Wiesbaden hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Internetauktion zu befassen. Anlass war eine Internetkunstauktion, bei der Objekte von Händlern und Privatleuten angeboten wurden. Die Auktionen waren jeweils immer zu einem vorher festlegten Zeitpunkt beendet. Der Internetbieter, der zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hatte, erhielt die Ware.

Das Gericht sah in dem Ablauf der Auktionen keine Irreführung der Teilnehmer. Die zeitliche Beschränkung der Gebotsmöglichkeiten birgt zwar für den Anbieter das Risiko, nicht den höchstmöglichen Preis erzielen zu können. In der zeitlichen Begrenzung der Bietmöglichkeiten sah das Gericht jedoch weder eine Täuschung der Anbieter noch der Bieter, da davon auszugehen ist, wer sich im Internet betätigt, wisse auch wie Internetversteigerungen grundsätzlich ablaufen und kenne folglich die damit verbundenen Gefahren und Risiken.

Offen ließ das Gericht schließlich, ob der Betreiber der Auktionen hierfür eine gewerbliche Erlaubnis benötigt hätte. Ein Wettbewerbsverstoß des Betreibers liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn er sich bei der zuständigen Behörde nach der Genehmigungserfordernis erkundigt hat und dies verneint wurde.

Urteil des LG Wiesbaden vom 13.01.2000 13 O 232/99 (nicht rechtskräftig) Computer und Recht 2000, 317

Verwechslungsgefahr durch Domain !intershopping.com"

Die Internetdomain eines Anbieters für Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung "intershopping.com" verstößt gegen das Markenrecht des Unternehmens Intershop, dem weltweiten Software-Marktführer für Internetwarenhaussysteme.

Das Gericht hielt die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen "Intershop" und "Intershopping" für verwechslungsfähig. Für die Prägung der jeweiligen Zeichen ist von Bedeutung, dass gerade der Anfang eines Begriffs dessen Gesamteindruck wesentlich mitbestimmt. Dass eine der Bezeichnungen eine zusätzliche Silbe (hier: "ing") enthält, kann die Verwechslungsgefahr nicht beseitigen.

Urteil des LG München I vom 21.09.1999 9 HK O 12244/99 Computer und Recht 2000, 464

Problematischer Vertragsschluss bei Internetauktion

Internetauktionen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Das erste (veröffentlichte) Urteil zur Frage des Vertragsabschlusses mittels Internetauktion hat nun das Landgericht Münster erlassen. Ein Autohändler bot über das bekannte Internetauktionshaus ricardo.de einen Neuwagen VW-Passat (Listenpreis rund 57.000 DM) zur Versteigerung an. Ein Mindestangebot setzte der Händler dabei nicht fest. Die Versteigerung des Wagens endete mit einem Höchstgebot des 963. Bieters über 23.650 DM. Der Autohändler war nicht bereit, den Wagen zu diesem Preis zu verkaufen. Der Käufer hielt ihm jedoch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses entgegen, die der Autohändler auch ausdrücklich anerkannt hatte. Die entscheidende Klausel lautete: ""Bei ricardo private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit Freischaltung seiner Angebotsseite... die Annahme des höchsten ...wirksam angegebenen Kaufangebots. Der anbietende Teilnehmer wird von ricardo.de vom Zustandekommen des Vertrages alsbald ... Unterrichtet".

Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung hätte das Gericht an sich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein wirksamer Kaufvertrag über 23.650 DM zustande gekommen war. Dieses Ergebnis erschien dem Gericht offenbar unbillig. Es hielt die vorweg genommene Annahmeerklärung des Autohändlers für auslegungsbedürftig. Bei einem Listenpreis von 57.000 DM lag das Höchstgebot außerhalb jeder Realität im Autohandel, wo die unterste Grenze für Preisnachlässe so genannte "Hauspreise" bilden. Ein derartiger Preis war hier eindeutig unterschritten. Das Landgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass ein Kaufvertrag in Höhe des Höchstgebotes nicht zustande gekommen war.

Hinweis: Die Entscheidung des Landgerichts Münster ist nicht unumstritten. Da andere Gerichte in diesem Fall möglicherweise gegenteilig entschieden hätten, ist Anbietern bei derartigen Auktionen dringend zu raten, ein Mindestgebot für die von ihnen zur Auktion angebotenen Waren festzusetzen.

Urteil des LG Münster vom 21.01.2000 4 O 424/99 JZ 2000, 730 ZAP 2000, 1005

Zulässige E-Mail-Werbung

Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-E-Mails wettbewerbswidrig ist. Das Oberlandesgericht Hamburg vertritt demgegenüber eine differenzierte Auffassung.

Betrifft ein per E-Mail übersandtes Angebot wiederkehrende Geschäftsvorfälle, wie z. B. die regelmäßige Wartung von Geräten oder die Werbung für Büromaterial, so ist die unaufgeforderte Übersendung wettbewerbswidrig. Geht es bei der Werbung jedoch um das Angebot einer einzelnen Dienstleistung, wie hier der Umgestaltung einer Internetseite und bestehen auch sonst keine Anzeichen, dass die Werbemaßnahme wiederholt wird, so ist die Übersendung einer solchen E-Mail nicht zu beanstanden.

Das Gericht wies noch darauf hin, dass die der Abmahnung für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung angedrohte Vertragsstrafe in Höhe von 10.001 DM unangemessen hoch gewesen wäre und die Abmahnung daher schon deshalb keine Wirkung gehabt hätte.

Beschluss des OLG Hamburg vom 02.08.1999 12 W 17/99 Computer und Recht 2000, 183

Virtuelles Hausverbot im Internet

Ein Internetanbieter bot Teilnehmern an, mit Dritten mittels einer so genannten Chat-Software zu kommunizieren. Die Nutzung war unentgeltlich. Die Besonderheit gegenüber anderen Telediensten wie z. B. E-Mail besteht bei derartigen Diensten darin, dass die Kommunikation zwischen einer beliebigen Zahl von Teilnehmern nahezu zeitgleich erfolgt, die Beiträge der einzelnen "Chatter" also unmittelbar nach der Eingabe am teilnehmenden Einzelcomputer für alle anderen sichtbar im Ausgabefenster erscheinen.

Dem Betreiber eines derartigen "Chat-Dienstes" steht grundsätzlich das Recht zu, sein Hausrecht wie ein Geschäftsinhaber auszuüben, der sein Eigentum für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet. Das Landgericht wies jedoch darauf hin, dass vom Betreiber nicht ein willkürliches Nutzungsverbot ausgesprochen werden kann. Es müssen daher nachvollziehbare Gründe für den Ausschluss eines Internetteilnehmers vorliegen, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufs, oder dass der Teilnehmer die Software nicht im Rahmen des üblichen "Chatter-Verhaltens" genutzt hat.

Urteil des LG Bonn vom 16.11.1999 10 O 457/99 (nicht rechtskräftig) Computer und Recht 2000, 245

Haftung eines Providers für illegales Musikangebot

Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Musikdateien über das Internet ist nach deutschem Recht verboten. Den Musikverlagen entsteht nach eigenen Angaben hierdurch jährlich ein Schaden von mehreren Millionen DM. Amerikanische Gerichte gehen mit diesem Problem (noch) recht liberal um. So gestattete ein amerikanisches Bundesgericht kürzlich zumindest vorläufig den Weiterbetrieb einer Musiktauschbörse, über die Internetteilnehmer angeblich mehrere Millionen auf CD veröffentlichte Musikstücke kostenlos herunterladen können. Rigoroser sind hier die deutschen Gerichte.

Nach einem Urteil des Landgerichts München I macht sich nicht nur der Anbieter derartiger Musikstücke strafbar, sondern es haftet auch der Provider, auf dessen Server die Dateien des Anbieters gespeichert sind und zum Abruf bereitgehalten werden. Für die Haftung des Providers ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend, dass ihm die Existenz der rechtswidrig angebotenen Inhalte bekannt ist. Seine Kenntnis muss sich jedoch nicht auf sämtliche Umstände beziehen. Angesichts der generellen Urheberrechtsschutzfähigkeit von Musikstücken ist zumindest von einem bedingten Vorsatz des Providers auszugehen.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, welche Rechtsauffassung der Bundesgerichtshof zu dieser für die Internetbranche äußerst wichtigen Frage vertritt.

Urteil des LG München I vom 30.03.2000 7 O 3625/98 (nicht rechtskräftig) NJW 2000, 2214 Computer und Recht 2000, 389

Wettbewerbsverstoß durch Internetwerbung

Ein gewerblicher Betreiber einer Internethomepage wurde wegen unlauterer Werbung in Anspruch genommen. Der Werbende verpflichtete sich daraufhin in einer Unterlassungserklärung, die beanstandeten Werbeinhalte von seiner Seite zu beseitigen. Tatsächlich gab er auch einen entsprechenden Änderungsauftrag an seinen Provider weiter. Aus ungeklärten Umständen wurde die Änderung jedoch nicht vorgenommen.

Daraufhin nahm der Konkurrent den Betreiber der Internetseite erneut auf Unterlassung in Anspruch. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass sich der Werbende nicht darauf verlassen durfte, dass sein Provider die in Auftrag gegebenen Änderungen der Werbeanzeigen vornahm. Vielmehr hätte er die Löschung der beanstandeten Werbung unverzüglich überprüfen bzw. überwachen müssen.

Urteil des OLG Oldenburg vom 27.01.2000 1 U 242/99 NJW-RR 2000, 1143

Bundesgerichtshof entscheidet über Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

Der für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass gegenüber der Rechnungsstellung eines Mobilfunknetzbetreibers, der mit dem Adressaten der Rechnung einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen abgeschlossen hat, nicht der Einwand erhoben werden kann, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen abgeschlossen hatte, Zahlung von mehr als 20.000 DM. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen im wesentlichen darauf, dass unter Benutzung des Mobilfunktelefonanschlusses der Beklagten 0190-Sondernummer-Verbindungen hergestellt und aufrechterhalten wurden. Die Beklagte hat die Begleichung der Rechnungen mit der Begründung verweigert, ihr Vater habe diese Sondernummern angewählt, um Telefonsex zu betreiben.

Das Berufungsgericht hat unter Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895) Telefonsex-Verträge nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig sind, die Klage zum größten Teil abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte in der Hauptsache Erfolg. Dabei hat der III. Zivilsenat offengelassen, ob bezüglich der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen an der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats festzuhalten ist. Die Frage der rechtlichen Bewertung derartiger Verträge stellt sich jedenfalls dann völlig neu, wenn das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten in Kraft treten sollte.

Der III. Zivilsenat hat die Klageforderung insbesondere deshalb für berechtigt erachtet, weil sowohl der zwischen einem Netzbetreiber und seinem Kunden geschlossene Telefondienstvertrag als auch die vertraglich in erster Linie geschuldete Leistung - Herstellen und Aufrechterhalten einer Telefonverbindung - wertneutral sind. Der Netzbetreiber hat keinen Einfluss darauf, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten Gespräche ist für ihn nicht kontrollierbar und geht ihn nichts an.

Diese Grundsätze haben nach Meinung des III. Zivilsenats auch bei der Anwahl von 0190-Sondernummern zu gelten. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Verantwortlichkeit für den Inhalt der bei der Anwahl von 0190-Sondernummern neben der bloßen Verbindungsleistung zu erbringenden weiteren Dienstleistung nach § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) im allgemeinen nur bei dem Diensteanbieter selbst, nicht auch bei dem die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber liegt. Zwar werden bei der Anwahl von 0190-Sondernummern deutlich höhere Entgelte als bei sonstigen Gesprächen von gleicher Dauer verlangt, weil darin neben den Verbindungspreisen auch die Vergütung der Diensteanbieter enthalten ist. Dies ändert aber nichts daran, dass das Abrechnungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber auf dem Telefondienstvertrag nebst der jeweils gültigen Preisliste gründet.

Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01
Karlsruhe, den 22. November 2001

(Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 86/2001 v. 22.11.2001)

Baugenehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Basisstation für ein Mobilfunknetz

Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 2. Juli 2001 - 4 B 1539/01 -
BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache
gegen
Streitgegenstand: Nachbarwiderspruch
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 4. Kammer - am 2. Juli 2001 beschlossen:
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2) und 3) - diese für ihren gemeinsamen Anteil als Gesamtschuldner - sowie die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 4) zu je 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer benachbarter Grundstücke bzw. als Bewohner von darauf errichteten Gebäuden gegen die vorläufige Ausnutzbarkeit der durch die Antragsgegnerin der Beigeladenen am 09. Januar 2001 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Basisstation für ein Mobilfunknetz auf dem Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung ....
Über die Anträge wird nach Anhörung der anderen Beteiligten und dem Abwarten verschiedener, bislang erfolgloser Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung entschieden, da die Sache entscheidungsreif ist. Dem Begehren der Antragsteller, eine Entscheidung noch weiter zurückzustellen, kann nicht entsprochen werden. Im Hinblick auf den Charakter des Rechtsstreits als ein eiliges vorläufiges Rechtsschutzverfahren und unter Berücksichtigung des Interesses der Beigeladenen an einer Klarheit über die vorläufige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung wäre ein weiteres Zuwarten nur vertretbar, wenn die zwischen den Beteiligten in Aussicht genommenen neuerlichen Gespräche eine alsbaldige Einigung konkret erwarten ließen. Für eine solche Annahme fehlt es aber an Anhaltspunkten; entsprechende Äußerungen aller Beteiligten auf die gerichtliche Anfrage vom 20. Juni 2001 liegen nicht vor. Die Beigeladene hat zudem ihr Interesse an einer alsbaldigen Entscheidung bekundet.
Die nach § 80 a Abs. 1 und 3 iVm § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilenden Anträge sind zulässig. Vorheriger Aussetzungsanträge bei der Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht, da durch die bereits begonnene Ausnutzung der Baugenehmigung die Herstellung vollendeter Tatsachen droht, was der drohenden Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 31. Januar 1994 - 1 M 5091/93 -, NVwZ 1994, 698).
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung orientiert sich grundsätzlich an dem Ergebnis einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einerseits und der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung andererseits. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebend. Sie sind nach dem Ergebnis der in Verfahren dieser Art nur summarisch möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage nur gering. Die erfolgreiche Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn setzt nicht nur die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis voraus, sondern vor allem, dass der Nachbar durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Daher kann er nicht jede Baurechtswidrigkeit mit Erfolg rügen, sondern nur Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften, und dies auch nur insoweit, als eigene Rechtspositionen berührt werden. Ein Verstoß gegen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ist hier aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
Insbesondere wird das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern aller Voraussicht nach nicht dadurch verletzt, dass sie durch die genehmigte Sende- und Empfangsanlage unzumutbaren Strahlungsgefährdungen ausgesetzt werden. Das Maß dessen, was an Umwelteinwirkungen, zu denen auch die Einwirkungen elektromagnetischer Strahlung gehören, zumutbar ist, wird für nach Baurecht genehmigungspflichtige Anlagen durch § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG sowie durch aufgrund § 22 BImSchG erlassene Rechtsverordnungen bestimmt. Zu letzteren gehört die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 26. Dezember 1996 (BGBl. I Seite 1966), die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder enthält (§ 1 Abs. 1 Satz 2 26. BImSchV). Die Grenzwerte der 26. BImSchV hält die angefochtene Genehmigung bezüglich der Grundstücke bzw. Wohnungen der Antragsteller ein. Dies ergibt sich aus der im Genehmigungsverfahren eingereichten Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom 07. Juni 2000. Danach wird für den genehmigten Standort ein Sicherheitsabstand von 6,65 m (ohne Winkeldämpfung) festgelegt. Dieser Sicherheitsabstand berücksichtigt die Feldstärken aller sich im Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen, soweit deren Feldstärken für die Festlegung des Sicherheitsabstandes relevant sind. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung bzw. Berechnung des Sicherheitsabstandes nach den maßgeblichen Bestimmungen sind weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Im Verhältnis zu den Antragstellern wird dieser Sicherheitsabstand nicht nur gewahrt, sondern um ein vielfaches überschritten. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial beträgt der geringste Abstand zwischen dem genehmigten Standort des Sendemastes und dem Grundstück bzw. Wohngebäude der Antragstellerin zu 1) ca. 90 bzw. ca. 95 m, zu dem Grundstück bzw. Wohngebäude der Antragsteller zu 2) und 3) ca. 35 bzw. ca. 45 m und gegenüber dem vom Antragsteller zu 4) bewohnten Grundstück bzw. Wohngebäude ca. 65 bzw. ca. 100 m. Damit bleibt in allen drei Fällen ein erheblicher „Spielraum“ zwischen den tatsächlichen Abständen und dem festgesetzten Sicherheitsabstand.
Die in der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte sind nach der derzeitigen Einschätzung der Kammer auch hier maßgeblich. Bei ihrer Einhaltung kann eine Gesundheitsgefahr sowohl durch thermische als auch durch mögliche athermische Wirkungen der von der Anlage ausgehenden elektromagnetischen Felder nach dem Stand der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht festgestellt werden (Nds. OVG, Beschluss v. 19. Januar 2001 - 1 O 2761/00 -, NVwZ 2001, 456 = NST-N 2001, 157; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999, - 4 TG 2118/99 -, NVwZ 2000, 694; VGH München, Beschluss vom 8. Juli 1997 - 14 B 93.3102 -, NVwZ 1998, 419; VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 1997 - 10 J 4/96 -, NVwZ 1998, 416; Beschluss der erkennenden Kammer vom 01. Februar 2001 - 4 B 4416/00 - n.V.). Zwar sind die athermischen Folgen von Mobilfunkanlagen, d.h. solche, welche nicht durch die strahlenbedingte Erwärmung des menschlichen Körpers hervorgerufen werden können, bislang noch nicht abschließend wissenschaftlich erforscht. Auch verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen, d.h. auch, sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren. Der Staat muss Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art treffen, die dazu führen, dass ein unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter angemessener und wirksamer Schutz erreicht wird. Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann daher nur dann festgestellt werden, wenn die staatlichen Organe gänzlich untätig geblieben sind oder wenn die bisher getroffenen Maßnahmen evident unzureichend sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 - NJW 1997, 2509 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist nicht ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber seine Pflicht, die Bürger vor Gesundheitsgefahren durch Hochfrequenzstrahlung zu schützen, verletzt hat. Die verbindliche Konkretisierung der Grenzwerte in der 26. BImSchV ist jedenfalls im hier vorliegenden Eilverfahren nicht zu bemängeln. Die Grenzwerte sind auf der Basis der natürlichen Körperströme festgelegt worden und berücksichtigen Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzassoziation sowie der Weltgesundheitsorganisation und beruhen auf den international anerkannten Empfehlungen des Komitees für nichtionisierende Strahlen (ICNIRP) sowie den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK). Allerdings werden gesundheitsrelevante Wirkungen unterhalb dieser Grenzwerte diskutiert, die nicht auf Reizungen und Erwärmungen zurückgeführt werden können  (u.a. Wechselwirkungen zwischen hochfrequenter Strahlung und biologischen Systemen, die in den Bereich der interzellulären Kommunikation eingreifen). Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ist es aber auch insoweit nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die festgelegten Grenzwerte für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ungeeignet sind. Nach den die jüngere Rechtsprechung zu diesem Problemkreis zusammenfassenden Feststellungen des Nds. OVG im Beschluss vom 19. Januar 2001 (a.a.O.) haben sich wissenschaftlich fundierte Anhaltspunkte dafür, dass und unter welchen Umständen Mobilfunksendeanlagen athermisch auf den menschlichen Organismus einwirken können, welche Effekte solche Strahlen auf den menschlichen Körper haben können und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, um - auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - Gesundheitsschädigungen schon im Vorfeld auszuschließen, bislang nicht finden lassen. Selbst wenn man den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz zugrunde lege, beim Schutz besonders wertvoller Rechtsgüter wie der menschlichen Gesundheit brauche die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur geringer zu sein als beim Schutz anderer Rechtsgüter, kämen die bislang vorliegenden Äußerungen über z.T. nur vage Behauptungen gesundheitlicher Gefahren und Spekulationen über den Effekt athermischer Auswirkungen der Strahlungen von Mobilfunksendeanlagen nicht hinaus. Es bestehe mit anderen Worten zwar ein Anfangsverdacht, der es rechtfertige, dem durch weitere Forschung nachzugehen. So ausreichend wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, welche es allein rechtfertigten, sie der Rechtsfindung bereits zugrunde zu legen, seien bislang aber nicht erzielt worden. Hiervon geht auch die erkennende Kammer vorläufig aus. Die von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen bestätigen zwar, dass sich auch in Fachkreisen Stimmen, die eine Erhöhung der Grenzwerte fordern, mehren. Wissenschaftlich allgemein anerkannte Standards zu der Einschätzung des Gefährdungspotentials der athermischen Auswirkungen von Mobilfunksendeanlagen und zu den sich daraus evtl. ergebenden Konsequenzen für die Bemessung von Grenzwerten bzw. Abständen zu Wohnraum fehlen aber weiterhin.

Ein anderes Ergebnis legt nicht die Absicht der Bundesregierung nahe, die 26. BImSchV noch in dieser Legislaturperiode zu novellieren. Diese Novellierung wird nicht wegen neuerer, nunmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die athermischen Wirkungen von Mobilfunksendeanlagen angestrebt, sondern wegen der ob der Reichweite solcher Sendeanlagen erforderlichen Harmonisierung innerhalb von Europa (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 19. Januar 2001, a.a.O.).

Für den von der Rechtsprechung bislang eingenommenen Standpunkt sprechen ferner die vom Nds. Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2001 - 17 - 57.00 (204 NT II - 01425) - auf eine entsprechende Landtagsanfrage dargelegten aktuellen Erkenntnisse (Landtags-Drucksache 14/2234). Die Nds. Landesregierung nimmt danach weiterhin an, dass die gesetzlichen Grenzwerte und Referenzwerte, deren Grundlage die wissenschaftlich nachgewiesene Eintrittsschwelle erkennbar gesundheitlicher Beeinträchtigungen bilde und die zusätzlich mit Sicherheitsfaktoren versehen sei, bei ihrer Einhaltung ein ausreichendes Schutzniveau gewährleisten, auch wenn negative Auswirkungen auf die Gesundheit nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen seien. Einzelne Forschungsberichte unter Literaturauswertungen, die auf gesundheitlich schädigende Wirkungen von elektromagnetischen Feldern auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte, also im sogenannten nichtthermischen Bereich, hinwiesen, seien vielfach aufgrund fehlender Reproduzierbarkeit oder mangelnder Objektivität nicht oder nur unzureichend verwertbar und könnten mithin als wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisquelle kaum herangezogen werden.

Nachbarrechte der Antragsteller werden schließlich auch nicht erkennbar aus anderen, etwa bauordnungsrechtlichen Gründen verletzt. Die nach §§ 7 ff NBauO erforderlichen Grenzabstände werden - soweit ersichtlich - unter Berücksichtigung des sog. „Schmalseitenprivilegs“ (§ 7a NBauO) auch gegenüber dem Grundstück der Antragsteller zu 2) und 3) eingehalten.

Für den Fall, dass die derzeit „im Fluss“ befindliche aktuelle wissenschaftliche Diskussion um die athermischen Auswirkungen von Mobilfunksendeanlagen aufgrund fortschreitender Erkenntnisse eine andere Einschätzung nahe legen sollte, die die Rechtsposition der Antragsteller stützt, könnten sie diese Erkenntnisse in das laufende Widerspruchsverfahren bzw. in ein etwa nachfolgendes Klageverfahren einbringen, wo sie jeweils zu berücksichtigen wären. Sie könnten in einem solchen Fall außerdem bis zur Rechtskraft der Baugenehmigung gem. § 80 Abs. 7 VwGO wegen veränderter Umstände eine Änderung dieses Beschlusses beantragen. Eine vorläufige weitere Ausnutzung der Baugenehmigung würde deshalb für die Beigeladene das Risiko bergen, die Sendeanlage evtl. nicht auf Dauer wie genehmigt betreiben zu dürfen.

(Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, Pressemitteilung v. 02.07.2001)

Bloße Registrierung einer namensgleichen Internet-Domain ist noch keine unzulässige Kennzeichenbenutzung

Wer sich als Internet-Dienstleister eine Domain (hier: Dino.de) registrieren lässt, um diese in der Zukunft einem Kunden anbieten zu können, löst noch keine Abwehransprüche des Inhabers der gleichnamigen Wortmarke (hier: DINO und DINO-online) aus. Da ein Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht des Zeicheninhabers nur vorliegt, wenn das kollidierende Zeichen zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr führt, muss konkret zu befürchten sein, dass die Domain für eine Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die die Wortmarke Schutz bietet (hier: u. a. Telekommunikation, Internetdienstleitungen, Suchsystem). Solange die Internet-Domain nur für einen potentiellen Kunden, dessen Geschäftsfeld völlig unbekannt ist, reserviert wird, fehlt es an der „relevanten Produktverbindung im Sinne des Kennzeichenkollisionsrechts“ 
(Urteil vom 12. September 2001 - 6 U 13/01 - nicht rechtskräftig).

Pfändung von Domainnamen

In Ergänzung ihrer bisherigen Rechtsprechung, die sich auf Domainnamen bezog, die aus dem Nachnamen des Verwenders bestanden (vgl. Pressemitteilung vom 18.07.2000), hat die für Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige 20. Zivilkammer nunmehr auch die Pfändung sonstiger Domainnamen für unzulässig erklärt.  Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass nach der derzeitigen Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung des bestehenden Vergabesystems, die nach dem vorliegenden Antrag der Gläubiger zu pfändenden Domains nicht als selbständig pfändbare und unter Mitwirkung der Vollstreckungsorgane verwertbare Rechte gemäß §§ 829, 857 ff ZPO anzusehen sind. Dem steht auch die lediglich für das Registrierungsverfahren von der DENIC eG zugesagte Übertragbarkeit nicht entgegen. Auch soweit unterschiedliche Funktionen der Domains - neben der Namens- und Kennzeichenfunktion - bestehen und die Funktion einer Domain im Einzelfall im Rahmen der Vergabe auch nicht geprüft wird, erachtet es die Kammer im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Pfändbarkeit von Domainnamen als sachgerecht, darauf abzustellen, dass der durchschnittliche Internetbenutzer eine Domain als Hinweis auf ihren Inhaber bzw. dessen Wirkungskreis, Waren, Dienstleistungen, etc. ansieht. Bei der Würdigung des tatsächlich bestehenden und durch die obengenannten Bestimmungen der DENIC-Registrierungsbedingungen begünstigten Marktes für Domainnamen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Vergabesystem diesen Markt in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen zwar ermöglicht, dieser Markt jedoch lediglich als Nebenfolge und nicht als Zweck des Vergabesystems anzusehen ist.  Gegen die Entscheidung (az.: 20 T 19368/00) ist Rechtsmittel eingelegt worden.

(Quelle: Landgericht München I, Pressemitteilung v. 02.03.2001)

Unzulässige Werbung mit "Sparvorwahl"

Wirbt ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen mit dem Slogan "einfach die 01019 Sparvorwahl vor jedem Ferngespräch wählen...", kann dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln nur dahingehend verstanden werden, dass das Unternehmen über die "Sparvorwahl" durchweg oder jedenfalls überwiegend günstigere Tarife als seine Konkurrenz anbietet und der Kunde dadurch Geld sparen kann. Die Werbung ist danach irreführend, wenn die Tarife bei einem Vergleich mit allen anderen Anbietern entsprechender Leistungen nicht die günstigsten sind.

Urteil des OLG Köln vom 29.03.2000 6 U 149/99

Kaskoversicherung: grob fahrlässiges Telefonieren mit Handy

Nimmt ein Autofahrer bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h im Nebel auf der Autobahn das auf dem Beifahrersitz liegende Handy auf, wählt eine Nummer und verreißt dabei das Steuer, handelt er grob fahrlässig, wenn er hierdurch von der Fahrbahn abkommt. Die Kaskoversicherung muss in einem solchen Fall keinen Ersatz für den Fahrzeugschaden leisten.

Hinweis: Diese Einschätzung des Gerichts gilt erst recht, seit die Handybenutzung im Auto ab 01.02.2001 ohne Freisprecheinrichtung gesetzlich verboten ist.

Urteil des OLG Köln vom 19.09.2000

Preisgabe eines E-Mail-Spamers

Will eine Wettbewerbszentrale zum Schutz des lauteren Wettbewerbs gegen einen Internetanbieter vorgehen, der ständig unverlangte E-Mail-Werbung für beliebige Produkte und Dienstleistungen, teilweise mit pornographischem Inhalt an wahllos ausgesuchte Empfänger verschickt (so genanntes Spaming), gerichtlich vorgehen, ist der Internetprovider nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden Unterlassungsklagengesetz verpflichtet, die ansonsten nicht ersichtliche Internetadresse des "Spamers" preiszugeben.

Beschluss des LG München I vom 24.06.2002 7 0 10982/02

Beeinträchtigung durch Mobilfunkantenne

Ein Wohnungseigentümer kann sich gegen den Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Anbringung einer für den künftigen UMTS-Betrieb ausgelegten Mobilfunkantenne erfolgreich zur Wehr setzen, solange die derzeit bestehende Ungewissheit, ob und in welchem Maße von diesen Antennenanlagen gesundheitliche Gefahren für die in unmittelbarer Nähe wohnenden Menschen ausgehen, nicht beseitigt ist.

Beschluss des OLG Hamm vom 03.01.2002 15 W 287/01 NJW 2002, 1730